Umwelt Beschwerde gegen Hängebrücken über Schinschlucht gutgeheissen

gn, sda

12.4.2022 - 14:02

Hier in der Schinschlucht wollten die Initianten eines Tourismus-Projekts zwei Hängebrücken bauen. Das Bündner Verwaltungsgericht hat dem einen Riegel geschoben.
Hier in der Schinschlucht wollten die Initianten eines Tourismus-Projekts zwei Hängebrücken bauen. Das Bündner Verwaltungsgericht hat dem einen Riegel geschoben.
Keystone

Die Hängebrücken über die Schinschlucht im Albulatal werden nicht gebaut. Das Bündner Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz (SL) und von Mountain Wilderness gutgeheissen.

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Das Verwaltungsgericht habe allen Beschwerdepunkten von Mountain Wilderness und der Stiftung Landschaftsschutz gegen die «touristische Möblierung eines wilden, unverbauten Abschnitts der Schinschlucht» zugestimmt, heisst es in der gemeinsamen Mitteilung der beiden Schweizer Umweltverbände vom Dienstag.

Hängebrücken ohne Verbindungsfunktion seien gemäss Gewässerschutzgesetz nicht zulässig. Die Schinschlucht liegt zwischen Tiefencastel, Alvaschein und Sils im Domleschg.

Die Beschwerde an das Bündner Verwaltungsgericht richtete sich gegen den Regierungsentscheid zur Teilrevision der Ortsplanung und zur Rodungsbewilligung für das Tourismusprojekt «Aventura alvra». Der Kern dieser geplanten Vergnügungsanlage zwischen den Solisbrücken sind zwei Hängebrücken über die Schinschlucht sowie eine künstliche Felskaverne samt Plattform.

Massiver Landschaftseingriff

Die zwei geplanten Hängebrücken stellten aber keine Wegverbindung dar – es werde weder eine bestehende Strasse noch ein vorhandener Wanderweg weitergeführt – sondern sind als reine touristische Erlebnisanlage geplant. Dafür kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wie das Gericht laut der Mitteilung festhielt.

Das Sprengen einer künstlichen Kaverne bedeute einen massiven Landschaftseingriff, stellte das Gericht weiter fest und beanstandete das Fehlen einer umfassenden Interessensabwägung inklusive Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Entscheid kann Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.