Zweitwohnungen Bündner Regierung unterstützt Lockerungen im Zweitwohnungsgesetz

mafr, sda

9.2.2023 - 08:46

Die Bündner Regierung unterstützt eine Revision des Zweitwohnungsgesetzes. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll insbesondere der Spielraum für Besitzerinnen und Besitzer altrechtlicher Wohnungen vergrössert werden. (Archivbild)
Die Bündner Regierung unterstützt eine Revision des Zweitwohnungsgesetzes. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll insbesondere der Spielraum für Besitzerinnen und Besitzer altrechtlicher Wohnungen vergrössert werden. (Archivbild)
Keystone

Die Regierung des Kantons Graubünden unterstützt eine Vorlage der Kommission für Umwelt, Energie und Raumplanung des Nationalrates (Urek-N). In dieser sollen die Vorgaben für Hausumbauten in Berggebieten gelockert und das Zweitwohnungsgesetz entsprechend angepasst werden.

Keystone-SDA, mafr, sda

Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen, die sich an Einschränkungen halten müssen, sollen mit der parlamentarischen Initiative für die Neunutzung von altrechtlichen Wohngebäuden mehr Freiheit erhalten.

Die Bündner Regierung begrüsst dieses Vorhaben, wie sie in einer Mitteilung am Donnerstag schrieb. Den Anstoss für diese Gesetzesrevision lieferte mit Martin Candinas (Mitte) ebenfalls ein Bündner.

Altrechtlich erstellte Wohnhäuser sollen ohne Nutzungsbeschränkungen gleichzeitig vergrössert und in verschiedene Erst- oder Zweitwohnungen unterteilt werden dürfen. Heute darf die Wohnfläche nur vergrössert werden, wenn keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

Zudem sollen auch Ersatzneubauten 30 Prozent grösser als das abgerissene Gebäude werden dürfen, ohne dass die Nutzung beschränkt wird. Die Urek-N will so eine verdichtete Bauweise und die Entwicklung in Bergregionen ermöglichen. Eine Minderheit der Kommission war jedoch der Meinung, dass mit diesen Änderungen der Zweitwohnungs-Artikel in der Bundesverfassung verletzt wird.

Regierung befürchtet restriktive Auslegung

Die Regierung Graubündens befürchtet bei der Revision des Zweitwohnungsgesetzes, dass das Bundesgericht die Möglichkeit einer «geringfügigen Standortverschiebung» bei einer Neunutzung restriktiv auslegen könnte. Gemäss Kanton sollte eine Verschiebung des Wohnraums auf demselben Grundstück aber möglich sein.

Deshalb beantragte die Exekutive nun, dass eine «angemessene Standortverschiebung» erlaubt sein muss. Grundsätzlich solle dabei von der gleichen Parzelle ausgegangen werden. Ist diese sehr klein, oder wird eine Gesamtüberbauung geplant, seien starre Regeln jedoch hinderlich. Dies soll nach Ansicht des Kantons in der Gesetzesrevision ausdrücklich erwähnt sein. Die Vernehmlassung dauert noch bis am 17. Februar.