Bundesverwaltungsgericht Gegner der neuen St. Moritzer Signalbahn unterliegen vor Gericht

SDA

14.9.2020 - 16:18

Das Bundesverwaltungsgericht hat grünes Licht gegeben für den Ersatz der Signal-Luftseilbahn in St. Moritz Bad. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig (/Archivbild).
Das Bundesverwaltungsgericht hat grünes Licht gegeben für den Ersatz der Signal-Luftseilbahn in St. Moritz Bad. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig (/Archivbild).
Source: KEYSTONE/ARNO BALZARINI

Die Erneuerung der Signalbahn, einem Zubringer zum Corviglia-Skigebiet in St. Moritz Bad, ist einen Schritt weiter, aber noch nicht am Ziel. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte alle Beschwerden im Zusammenhang mit dem Bau von 31 Zehnerkabinen für 35 Millionen Franken anstelle der bestehen Luftseilbahn ab.

Das 72 Seiten umfassende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen datiert vom 2. September und ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde geführt werden.

Moniert am geplanten Erneuerungsprojekt wurden unter anderem die Linienführung der Bahn, die dafür nötigen Baumrodungen, sodann wehrten sich Grundstückbesitzer gegen eine teilweise Enteignung. Weiter wurde der Umweltverträglichkeitsbericht als ungenügend kritisiert oder der Ersatz der Luftseilbahn durch Zehnerkabinen beanstandet.

Voraussetzungen für Bau erfüllt

Recht gegeben hat das Gericht in der Sache der Vorinstanz, dem Bundesamt für Verkehr BAV, wie aus dem Urteil hervorgeht. Drei Verfahren im Zusammenhang mit dem Projekt der Engadin St. Moritz Mountains AG wurden für die Beurteilung vereinigt und allesamt vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Über 60 Personen waren in die drei Beschwerden involviert. In seinem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und der Plangenehmigung erfüllt seien. Die Beschwerden hätten sich daher im Ergebnis als unbegründet erwiesen und seien abzuweisen. (Urteil A-2700/2018, A-2735/2018, A-2729/2018 vom 2.9.2020)

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