Energiegesetz Neubauten werden zu Energieproduzenten

gn, sda

29.4.2021 - 14:51

Mit der neuen Energieverordnung (EnV) konkretisiert der Kanton St. Gallen das neue Energiegesetz. Neubauten sollen künftig einen Teil des Strombedarfs selber erzeugen. (Symbolbild)
Mit der neuen Energieverordnung (EnV) konkretisiert der Kanton St. Gallen das neue Energiegesetz. Neubauten sollen künftig einen Teil des Strombedarfs selber erzeugen. (Symbolbild)
Keystone

Das neue St. Galler Energiegesetz gilt ab dem 1. Juli 2021. Mit der neuen Energieverordnung (EnV) regelt der Kanton insbesondere die Eigenstromerzeugung bei Neubauten und den Ersatz von Öl- und Gasheizungen.

Keystone-SDA, gn, sda

Das Energiegesetz regelt neue, bauliche Massnahmen, die sich auf den Energieverbrauch in Neubauten und in bestehenden Häusern auswirken. Im Kern geht es darum, den Bedarf an fossiler Energie und somit die CO2-Emissionen zu reduzieren.

Mit dem Nachtrag zum Energiegesetz und dem dazugehörigen Nachtrag zur Energieverordnung passt der Kanton seine Vorschriften zum Energieverbrauch in Gebäuden den bundesrechtlichen Vorgaben wie auch dem Stand der Technik an, wie die St. Galler Staatskanzlei am Donnerstag mitteilte. Gleichzeitig berücksichtigt die Verordnung die kantonalen Besonderheiten wie beispielsweise die Verwendung von erneuerbarem Gas oder von Pflanzenöl.

Neubauten müssen künftig einen Teil ihres Strombedarfs selber produzieren. Die Stromerzeugung muss mindestens 10 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche ausmachen. «Wer den Strom nicht selber erzeugen will, kann stattdessen den Energiebedarf verringern, sich mit Nachbargebäuden zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammentun oder eine Ersatzabgabe entrichten», schreibt der Kanton. Die Ersatzabgabe bei einem Einfamilienhaus mit 180 Quadratmetern Energiebezugsfläche beträgt gut 4800 Franken. Der Ertrag werde verwendet, um Fotovoltaikanlagen zu unterstützen.

Eine Gas- oder Ölheizung darf auch künftig mit einem fossilen Heizsystem ersetzt werden. In einem ungenügend gedämmten Gebäude müssen nach dem Ersatz jedoch wenigstens zehn Prozent der Wärme durch eine verbesserte Dämmung eingespart oder aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt werden. Dazu gehören auch erneuerbare Brennstoffe wie Biogas oder Bioöl. Diese müssen während 20 Jahren für mindestens 20 Prozent des Energiebedarfs eingesetzt werden.

Härtefälle vermeiden

«Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer kaufen dafür bei einem Energielieferanten entsprechende Zertifikate und reichen diese mit dem Baugesuch für den Heizkesselersatz ein», wie Marcel Sturzenegger vom Amt für Wasser und Energie auf Anfrage von Keystone-SDA erklärte. Als zweite Variante kann der Energielieferant die Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Öl oder Gas während der gesamten Betriebsdauer gewährleisten und dies in einer Vereinbarung festhalten.

Um finanzielle Härtefälle zu vermeiden, kann die Hauseigentümerschaft davon entbunden werden, beim Heizungsersatz erneuerbare Energien verwenden zu müssen. Sturzenegger nennt ein Beispiel. «Wenn jemand in drei Jahren sein Haus abreissen will und einen Neubau plant, dann aber plötzlich die Heizung ausfällt.» Massgebend für die Härtefallregelung seien nicht das Gebäude, sondern die konkreten Lebensverhältnisse der Eigentümerschaft beziehungsweise deren finanzielle Verhältnisse.

Die öffentliche Hand habe eine Vorbildfunktion, so Sturzenegger. Neue Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons werden möglichst energieeffizient erstellt. Für bestehende Bauten legt die EnV Zwischenziele fest. Demnach soll der CO2-Ausstoss bis 2040 schrittweise auf 90 Prozent gegenüber dem Jahr 2020 vermindert werden. Laut Sturzenegger stehen pro Jahr 124 Millionen Franken zur Verfügung, um vor allem in grossen Bauten Heizsysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energie oder Abwärme zu installieren.