Durch falsche Einstellung eines Kryolyse-Gerätes zum Entfernen von Fettpolstern hat eine Kosmetikerin in St. Gallen Verbrennungen erlitten. Der Aussendienstmitarbeiter, der das Gerät präsentiert hatte, stand am Dienstag vor Kreisgericht. Er wurde freigesprochen.
Ein Kosmetikgeschäft hatte sich für das Kryolyse-Gerät interessiert, um der Kundschaft solche Behandlungen anbieten zu können. Die Anbieterfirma, die für die neuartigen Geräte geworben hatte, schickte im August 2016 einen Mitarbeiter nach St. Gallen, um das Gerät zu präsentieren.
Als Testperson stellte sich eine Kosmetikerin zur Verfügung. Sie erzählte dem Kreisgericht, der Beschuldigte habe bei ihr den Fettanteil gemessen und danach acht Kühlplatten auf ihre Oberschenkel gelegt. Eine Platte habe er direkt auf eine Vene platziert. Erst als sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, man dürfe Kühlplatten niemals auf Venen legen, habe er die Platte verschoben.
Nach kurzer Zeit habe er die acht das Gerät auf minus sechs Grad Celsius eingestellt. Dies sei ihr negativ aufgefallen und sie habe ihm mitgeteilt, sie habe Angst vor Verbrennungen. Der Aussendienstmitarbeiter habe sie jedoch beruhigt: Es könne nichts passieren, da es sich um ein neuartiges Kryolyse-Gerät handle.
Verbrennungen zweiten Grades
Die Behandlung dauerte eine Stunde. Als die Kühlplatten entfernt wurden, bemerkte die Kosmetikerin an drei Stellen Verbrennungen mit einem Durchmesser von sieben Zentimetern. Sie habe über ein Jahr lang unter Schmerzen gelitten, betonte sie. Noch heute seien unschöne Pigmentverfärbungen zu sehen.
Die Verbrennungen seien entstanden, weil der Mitarbeiter das Gerät falsch bedient habe, erklärte ihr Anwalt. Dies obwohl ihm in der Schulung wiederholt gesagt worden sei, er dürfe es nicht unter Null Grad einstellen. Der Anwalt beantragte für die Kosmetikerin eine Entschädigung und Schmerzensgeld.
Der Beschuldigte sei im Sinn der Anklage zu verurteilen. Die Anklage hatte dem Gericht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 120 Franken und eine Busse von 500 Franken beantragt.
Hersteller verantwortlich
Er bedaure sehr, was der Kosmetikerin passiert sei, doch habe er nichts falsch gemacht, erklärte der Aussendienstmitarbeiter. Sein Verteidiger verlangte einen Freispruch. Sein Mandant habe das Gerät so bedient, wie es ihm in Schulungen beigebracht worden sei. Somit habe er keinen Bedienungsfehler begangen.
Vielmehr müsse man von einem Gerätefehler ausgehen und den Hersteller zur Verantwortung ziehen. Das Gerät sei überdies mit einem Anwendungsbereich von plus zwei bis minus zehn Grad Celsius angepriesen worden. Sein Mandant habe deshalb davon ausgehen können, dass es in diesem Temperaturbereich keine Verbrennungen geben könne.
Das Kreisgericht kam zum Schluss, dass die falsche Person angeklagt sei, und sprach den Aussendienstmitarbeiter frei. Der Beschuldigte wie auch zwei seiner Kollegen hätten glaubhaft ausgeführt, sie seien in der Schulung nie darauf hingewiesen worden, dass man das Gerät nicht mit Minustemperaturen einsetzen dürfe.
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