UrteilAuch nette Combox-Nachrichten gelten laut Gericht als Stalking
olgr, sda
1.6.2022 - 11:04
Eine Frau hat sich durch Anrufe und Besuche eines Verehrers bedrängt gefühlt – und hat ein Kontakt- und Rayonverbot erwirkt. Dieses Verbot sei zulässig und verhältnismässig gewesen, hält das Zürcher Verwaltungsgericht fest und weist eine Beschwerde des uneinsichtigen Mannes ab.
Keystone-SDA, olgr, sda
01.06.2022, 11:04
SDA
Sein Ton sei doch weder aggressiv noch drohend gewesen, brachte der Verehrer vor. Er habe der Frau, der er seine Liebe gestanden habe, auch keine Nachteile in Aussicht gestellt, wenn sie ihn abweisen würde. Auch bei zwei Besuchen an ihrem Arbeitsort sei er ruhig und normal aufgetreten.
«Ob die Nachrichten und Kontaktaufnahmen einen aggressiven Tonfall aufwiesen oder nicht, ist nicht weiter relevant», hält das Verwaltungsgericht in seinem am Mittwoch im Internet veröffentlichten, bereits rechtskräftigen Urteil fest.
Für das Verwaltungsgericht ist insbesondere angesichts der Dauer und der Häufigkeit der Kontaktaufnahmen klar, dass es sich vorliegend um Stalking gemäss kantonalem Gewaltschutzgesetz gehandelt hat.
67 Nachrichten in einem Monat
Alleine im Dezember 2021 soll der Mann der Frau auf ihrer Combox 67 Nachrichten hinterlassen haben. Diese Kontaktaufnahmen würden sie psychisch belasten, sagte die Frau. Und während der Arbeit fühle sie sich gestresst; sie befürchte stets, dass der Mann auftauchen könnte.
Wie aus dem Urteil hervorgeht, hatte die Frau den Mann mehrmals persönlich, über Bekannte und schliesslich mittels Anzeigen dazu aufgefordert, mit den Anrufen und Besuchen aufzuhören.
Dies schreckte den Mann aber nicht ab, wie er auch gegenüber den Behörden festhielt: Die strafrechtlichen Konsequenzen würden für ihn persönlich weniger schwer wiegen, als wenn er die Frau nicht mehr kontaktieren könnte, sagte er.
Da die Frau glaubhaft machte, dass sie sich belästigt fühlte, und angesichts der offenbaren Uneinsichtigkeit des Mannes stufte das Verwaltungsgericht das erlassene Kontakt- und Rayonverbot sowie dessen Verlängerung um die maximale Dauer von drei Monaten nun als verhältnismässig ein.
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