Sozialhilfe Beschwerde gegen Zürcher Sozialhilfegesetz kein Thema in Strassburg

olgr, sda

28.4.2021 - 15:06

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg: Das Zürcher Sozialhilfegesetz wurde hier nicht verhandelt. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht will es allenfalls ein zweites Mal versuchen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg: Das Zürcher Sozialhilfegesetz wurde hier nicht verhandelt. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht will es allenfalls ein zweites Mal versuchen.
Keystone

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht auf eine grundsätzliche Beschwerde gegen das Zürcher Sozialhilfegesetz eingetreten. Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht kündigt an, bei Bedarf mit einem konkreten Fall erneut nach Strassburg zu gelangen.

Keystone-SDA, olgr, sda

Ein Einzelrichter des Gerichtshofes habe entschieden, die Beschwerde nicht entgegenzunehmen, schreibt die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in einer Mitteilung vom Mittwoch. Sie hatte im Namen von drei Sozialhilfebeziehenden sowie mehreren Organisationen Beschwerde wegen eines in ihren Augen «problematischen Gesetzesartikels» geführt.

Im Zürcher Sozialhilfegesetz wurde verankert, dass auf Sozialhilfe angewiesene Personen die Auflagen und Weisungen von Behörden nicht mehr selbständig anfechten können. Dies sei diskriminierend, faire Rechtsverfahren seien so nicht gewährleistet, befürchtete die UFS.

Der Endentscheid ist anfechtbar

Das Bundesgericht stufte die Gesetzesanpassung im Januar 2020 in einer öffentlichen Beratung mit drei gegen zwei Stimmen als zulässig ein: Denn Betroffene können sich nach wie vor wehren – allerdings erst gegen den Endentscheid.

Wird eine Person beispielsweise angewiesen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, kann sie sich weigern. Wird daraufhin eine Kürzung der Sozialhilfe verfügt, kann sie dagegen juristisch vorgehen. Wegen der aufschiebenden Wirkung ändert sich bis zum Vorliegen eines Urteil nichts. Den Betroffenen drohten so keine irreparablen Nachteile, befand das Bundesgericht.

Einer Anordnung widersetzen

Für die UFS und die von ihr vertretenen Organisationen wie der Caritas Zürich oder dem Schweizerischen Arbeiterhilfswerk Zürich war dieser Entscheid nicht nachvollziehbar. So könnten sich die Betroffenen nicht gleich wehren, sondern müssten abwarten und sich einer Anordnung widersetzen, kritisierten sie im Januar 2020 und gelangten an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Auf ihre Beschwerde in Strassburg, mit der sie ohne einen spezifischen Einzelfall eine grundsätzliche Prüfung des Gesetzes anstrebten, wurde nun nicht eingetreten. Die UFS will jetzt die Entwicklung im Kanton Zürich beobachten. «Wir behalten uns eine erneute Beschwerde nach Strassburg mit einem konkreten Fall vor.»