Urteil Einseitige Information: Verwaltungsgericht hebt Abstimmung auf

olgr, sda

19.11.2021 - 12:06

Eine Abstimmung im Flaachtal wird aufgehoben: Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger seien einseitig informiert gewesen, hält das Verwaltungsgericht fest. (Symbolbild)
Eine Abstimmung im Flaachtal wird aufgehoben: Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger seien einseitig informiert gewesen, hält das Verwaltungsgericht fest. (Symbolbild)
Keystone

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Zürcher Flaachtal sind im Juni einseitig informiert gewesen, als sie der Umwandlung ihres Alterswohnheims in eine AG zugestimmt hatten: Das Verwaltungsgericht hebt das Abstimmungsergebnis deshalb auf.

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Der Entscheid war am 13. Juni klar ausgefallen: Mit einem Ja-Stimmenanteil von etwas über 76 Prozent sprachen sich die Stimmberechtigten von Berg am Irchel, Buch am Irchel, Dorf, Flaach, Henggart und Volken dafür aus, dass aus dem Zweckverband Alterswohnheim Flaachtal eine gemeinnützige Aktiengesellschaft wird.

Derart klare Ergebnisse werden nur selten aufgehoben. Doch das hat das Zürcher Verwaltungsgericht nun getan: «Es lag eine völlig einseitige Informationslage vor, welche es den Stimmberechtigten verunmöglichte, sich ihre Meinung frei zu bilden», schreibt es im Urteil, das noch vor Bundesgericht angefochten werden kann.

Nur die Vorteile thematisiert

Ein Video, in welchem die Zweckverbandsverantwortlichen für die Umwandlung warben, sei zwar in sachlichem Ton gehalten gewesen, hält das Gericht fest. Doch sei es weder objektiv noch vollständig gewesen: «Im Video werden nämlich nur Vorteile der Rechtsformumwandlung thematisiert.» Die Nachteile, dass etwa die Stimmberechtigten markant an Einfluss verlieren würden, würden nicht aufgegriffen.

«Dazu kommt, dass in einzelnen Aussagen suggeriert wird, dass nur bei einer Annahme die Arbeitsplätze im Alterswohnheim erhalten werden könnten.» Das sei unzutreffend, hält das Verwaltungsgericht in seinem Urteil fest, das es am Freitag veröffentlichte. Auch bei einem Nein könnte das Heim weiterbetrieben werden, eine Schliessung stehe nicht zur Diskussion.

Auch ein Flugblatt des Zweckverbandes ging gemäss Gericht über eine zulässige Abstimmungsempfehlung hinaus: Dieses gebe im Stil der Abstimmungspropaganda von politischen Parteien und Komitees nur die Argumente einer Seite schlagwortartig wieder. Und auch im beleuchtenden Bericht würden nur Nachteile des Zweckverbandes und Vorteile der Umwandlung beschrieben.

Der Vorstand des Zweckverbandes habe damit seine aus der Abstimmungsfreiheit abgeleitete Pflicht zur sachlichen und verhältnismässigen Information «in schwerster Weise» verletzt. Deshalb sei die Abstimmung aufzuheben, schreibt das Gericht.