Er verweigerte Patrouillen, empfand die Anliegen der Bürger als Störung und arbeitete während der Dienstzeiten für seinen Nebenjob: Eine Zürcher Gemeinde hat einen Polizist zu Recht entlassen. Zu diesem Schluss kommt das Zürcher Verwaltungsgericht.
In einer Zürcher Gemeinde sorgte ein Polizist während Jahren für durchzogene Stimmung. Im Februar 2017 entschied sich die Kommunalpolizei schliesslich, den Mann zu entlassen. Dies wollte er jedoch nicht akzeptieren und forderte eine Entschädigung von fünf sowie eine Abfindung von zwei Monatslöhnen.
Dieses Geld wird er nun aber nicht sehen, wie aus dem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes hervorgeht. Die Kündigung sei korrekt abgelaufen. Es gebe zahlreiche Belege dafür, dass er sich auch in der Bewährungsfrist nicht gebessert habe.
Lieber im Auto als auf Fusspatrouille
Das Verwaltungsgericht listet zahlreiche Fehlverhalten des Polizisten auf: Schon seit 2010 warfen ihm seine Vorgesetzten vor, dass er sich nicht an Dienstanweisungen und -vorschriften halte. Er habe Fusspatrouillen in den Quartieren verweigert und sei lieber im Auto gesessen. Zudem habe er Dienstzeiten «flexibel» gehandhabt, vor allem wenn es darum ging, Geschwindigkeitskontrollen zu machen. Statt Kontrollen zu machen, ging er also nach Hause.
Auch der Umgang mit den Einwohnern liess zu wünschen übrig: Mehrmals bemängelten die Vorgesetzten fehlende Bürgernähe und eine zu starke Ausrichtung auf Repression. Der Gemeinde-Sheriff erhielt deshalb auch die Anweisung, «Kunden nicht mehr als böse» zu betrachten.
Tenue «Räuberzivil»
Sein Tenue war gemäss Urteil öfters «Räuberzivil», er ignorierte also darüber hinaus auch noch die Kleidervorschriften. Ausserdem gründete er in seiner Freizeit eine Firma und erledigte Arbeiten dafür während der Dienstzeit – auf dem Dienstcomputer. Als er mit seinem Privatauto einen Unfall baute, meldete er diesen nicht korrekt, sondern rief einen Polizei-Kollegen auf dem Handy an.
Das Verwaltungsgericht betont in seinem Urteil, dass ein Polizist sich der Achtung und des Vertrauens würdig erweisen müsse, welche mit seiner Stellung einhergehen. Die Beschwerde des Polizisten sei deshalb abzuweisen. In welcher Gemeinde der Mann tätig war, geht aus dem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes nicht hervor.
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