Coronavirus – Schweiz Gewerbeverband will Arbeitstag statt Tag der Arbeit am 1. Mai

SDA

22.4.2020 - 15:41

Coiffeursalons sowie alle anderen Betriebe, die am 27. April ihren Betrieb wieder aufnehmen können, sollen ausnahmsweise auch am 1. Mai öffnen dürfen. Dies fordert der Zürcher Gewerbeverband. (Symbolbild)
Coiffeursalons sowie alle anderen Betriebe, die am 27. April ihren Betrieb wieder aufnehmen können, sollen ausnahmsweise auch am 1. Mai öffnen dürfen. Dies fordert der Zürcher Gewerbeverband. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Dienstleistungsbetriebe, die nächste Woche wieder öffnen dürfen, sollen ausnahmsweise auch am 1. Mai arbeiten dürfen. Dies fordert der KMU- und Gewerbeverband Kanton Zürich (KGV).

Der KGV ruft den Zürcher Regierungsrat dazu auf, sich dem Kanton Thurgau anzuschliessen und eine pauschale Ausnahmebewilligung zu erteilen, um am «Tag der Arbeit» arbeiten zu dürfen. Die Massnahme solle dabei helfen, den Ansturm von Kundinnen und Kunden nach dem wochenlangen Lockdown zu bewältigen, teilte der KGV am Mittwoch mit.

Der 1. Mai soll im Kanton Zürich für die Betriebe, welche am 27. April der Betrieb wieder aufnehmen können, ein Arbeitstag sein, wenn diese das möchten. Gelten würde diese Ausnahmeregelung somit für Gärtnereien, Blumenläden, Bau- und Gartenfachmärkte sowie personenbezogene Dienstleistungsbetriebe mit Körperkontakt wie medizinischen Massagen, Tattoo- und Kosmetikstudios , Coiffeure, Zahnärzte und Physiotherapeuten.

Laut Volkswirtschaftsdirektion nicht möglich

Sie könne die Forderung des Gewerbeverbandes nachvollziehen, teilte Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh (FDP) auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit. Die rechtliche Ausgangslage sei im Kanton Zürich jedoch eine andere als im Kanton Thurgau.

Der 1. Mai sei in Zürich ein kantonaler Feiertag, der im Gesetz dem Sonntag gleichgestellt sei. Im Kanton Thurgau ist dieser Tag lediglich ein Ruhetag, der dem Sonntag nicht gleichgestellt ist.

«Weder mein Amt für Wirtschaft und Arbeit noch der Regierungsrat sind befugt, eine pauschale Ausnahmebewilligung zu erteilen. Dafür wäre eine Gesetzesänderung nötig, die vom Kantonsrat beschlossen werden müsste und die dem fakultativen Referendum unterliegen würde», so Walker Späh weiter.

Selbständigerwerbende, die keine Arbeitnehmenden beschäftigten, dürften am 1. Mai jedoch bewilligungsfrei arbeiten.

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