S-Bahn Halbstundentakt für die S3 nach Bülach ist gesichert

SDA

28.7.2020 - 12:46

Das Bundesgericht hat dem öffentlichen Verkehr auf der Strecke Zürich Hardbrücke-Bülach einen beschränkten Vorrang gegeben. (Themenbild)
Das Bundesgericht hat dem öffentlichen Verkehr auf der Strecke Zürich Hardbrücke-Bülach einen beschränkten Vorrang gegeben. (Themenbild)
Source: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Bundesgericht hat den im Dezember 2018 eingeführten Halbstundentakt der S3 zwischen Zürich Hardbrücke und Bülach abgesegnet. Die dafür benötigten Trassen waren ursprünglich für den Güterverkehr vorgesehen.

Der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) nahm das Urteil des Bundesgerichts mit Genugtuung zur Kenntnis, wie aus einer Medienmitteilung von Dienstag hervor geht. Hätten die Lausanner Richter nicht im Sinne des ZVV entschieden, wäre in Zukunft nur ein Stundentakt möglich gewesen.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte das für den Halbstundentakt notwendige Trasse für den Güterverkehr eingeplant. Dagegen legten der Kanton Zürich, die Stadt Bülach und der ZVV beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich Beschwerde ein.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) zog daraufhin an das Bundesgericht. Dieses habe insbesondere die Planungs- und Investitionssicherheit aller Beteiligten geschützt, führte der ZVV aus. So seien dem Bund die Ausbaupläne für die S3 bereits vor über zehn Jahren bekannt gewesen. Für die zusätzlichen S-Bahn-Kurse seien zusätzliche Züge gekauft worden.

Nur teilweise Belegung

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass nur während dreieinhalb Stunden in der Hauptverkehrszeit die Trassen für die S3 freigehalten werden müssten, um den Halbstundentakt betreiben zu können. Eine Zuteilung an den öffentlichen Verkehr sei aufgrund der grossen Auslastung dieser Strecke deshalb zulässig.

Zudem handle es sich bei den betroffenen Trassen gemäss dem Netznutzungskonzept des Bundesrates um so genannte Hybridtrassen. Diese seien weder ausschliesslich dem Güter- oder der Personenverkehr vorbehalten. Vielmehr sei das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts als Vorinstanz korrekt gewesen, das die Interessen der beiden Seiten gegeneinander abgewogen habe.

In einem Nebenpunkt erhielt das Uvek vor Bundesgericht jedoch Recht. So sicherte das Bundesverwaltungsgericht die Trassen für die Einführung eines Halbstundentaktes der S23 zwischen Zürich und Winterthur für den öffentlichen Personenverkehr.

Diese Trassen sind aus technischen Gründen derzeit jedoch nicht befahrbar. Die Zuteilung ist laut Bundesgericht deshalb nicht zulässig. Es hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt aufgehoben.

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