Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines SRF-Journalisten gutgeheissen, der Einsicht in die vom Statthalteramt Zürich erlassene Verfügung zum Koch-Areal verlangte. Diese Verfügung schloss eine aufsichtsrechtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Besetzung des Koch-Areals ab.
Das Statthalteramt muss dem Journalisten auf Geheiss des Bundesgerichts Einsicht in die gesamte Verfügung gewähren. Lediglich die Telefonnummer einer Kontaktperson darf geschwärzt werden, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Die Lausanner Richter halten fest, dass kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der bisher geschwärzten Teile der Verfügung bestehe. Entgegen der Annahme des Journalisten enthalte die bisher nicht veröffentlichte Passage aber kein Einsatzdispositiv und keine konkreten polizeitaktischen Massnahmen, sondern eine allgemeine Einschätzung der Situation.
Das Statthalteramt veröffentlichte Ende Februar vergangenen Jahres lediglich das Fazit der Untersuchung und das Dispositiv. Der Journalist und weitere Personen verlangten jedoch Einsicht in die ganze Verfügung.
Der Statthalter hatte bei der Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse den Zürcher Stadtrat kritisiert. Dieser habe beim Koch-Areal keine nennenswerten Versuche unternommen, um für Recht und Ordnung zu sorgen. (Urteil 1C_390/2018 vom 21.11.2018)
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