BohrungenKanton Zürich regelt ab Juli die Nutzung des Erduntergrundes
olgr, sda
13.4.2023 - 10:15
Wer den tiefen Untergrund für Energiegewinnung nutzt oder dort Bodenschätze abbaut, benötigt bald eine kantonale Bewilligung und muss dem Kanton eine Gebühr entrichten: Das Gesetz sowie die Verordnung über die Nutzung des Untergrunds werden auf Juli 2023 in Kraft gesetzt.
olgr, sda
13.04.2023, 10:15
SDA
Das Gesetz stellt klar, dass die Hoheit über den Untergrund beim Kanton liegt, soweit er nicht privatrechtliches Eigentum darstellt, wie der Regierungsrat am Donnerstag mitteilte. Es regelt «Untersuchungen des Untergrundes wie Grabungen, Bohrungen und seismische Untersuchungen sowie dessen Nutzung».
Dabei steht die Energiegewinnung im grösseren Massstab in einer Tiefe von 1000 Metern oder mehr im Fokus, wie sie etwa mit Geothermie-Kraftwerken betrieben werden könnte. Das Gesetz regelt aber auch den Abbau von Bodenschätzen und die Speicherung von Gasen wie Erdgas oder CO2 im Untergrund.
Weiterhin keine Bewilligung oder Konzession benötigt unter anderem, wer bis zu einer Tiefe von maximal 1000 Metern Grundwasser nutzt oder dem Boden Wärme entnimmt oder einbringt.
Nutzungsgebühren an Kanton
Während das Gesetz die Verfahren bestimmt, wie die erforderlichen Bewilligungen und Konzessionen erteilt werden, definiert die Verordnung unter anderem die Dauer der Bewilligungen und Konzessionen. Sie legt auch die Höhe der anfallenden Gebühren fest.
Wer im Untergrund Stoffe einlagert oder entnimmt, zahlt als jährliche Nutzungsgebühr beispielsweise pro Kubikmeter zwischen 1 und 5 Franken. Wer Bodenschätze zu Tage fördert, muss zwischen 2 und 8 Prozent der durchschnittlichen Marktpreise abliefern.
Gemäss Verordnung stehen die Gebühren grundsätzlich dem Kanton zu. Er kann aber den betroffenen Gemeinden einen Anteil von maximal 20 Prozent zuweisen.
Bundesgericht stützte Gesetz
Das Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU) hatte der Kantonsrat schon 2020 verabschiedet. Es tritt erst jetzt in Kraft, weil eine Privatperson dagegen Beschwerde erhoben hatte.
Der Beschwerdeführer wollte unter anderem den Passus streichen, dass jeder, der heute den Untergrund ohne Bewilligung oder Konzession nutzt, innert eines Jahres um eine solche nachsuchen muss. Zudem verlangte er, dass der Kanton die Bewilligung oder Konzession auf Gesuch hin erteilen muss – gemäss GNU besteht dazu kein Rechtsanspruch. Das Bundesgericht wies die Beschwerde 2022 ab.
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