KriminalitätObergericht bestätigt «kleine Verwahrung» für schizophrenen Täter
SDA
2.4.2020 - 17:00
Ein schizophrener Mann, der 2016 in Zürich seine Untermieterin erwürgte und ihre Leiche schändete, erhält eine «kleine Verwahrung». Das Obergericht bestätigte ein entsprechendes Urteil des Zürcher Bezirksgerichtes.
Der heute 36-jährige Täter hatte die damals 28-jährige Französin bei einer Auseinandersetzung erwürgt. Anschliessend schändete er die Leiche und drapierte ein Springseil auf ihr.
Das Bezirksgericht befand 2018, dass der Mann die Frau zwar vorsätzlich getötet habe, das aber im Zustand der «nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit». Hingegen sprach es ihn der Störung des Totenfriedens schuldig. Das Gericht stützte sich in seinem Urteil nicht zuletzt auf ein psychiatrisches Gutachten.
Laut diesem leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Psychose. Zum Zeitpunkt des Tötungsdelikts sei er «steuerungsunfähig» gewesen, bei der anschliessenden Leichenschändung «vermindert steuerungsfähig».
Störung des Totenfriedens
Das Bezirksgericht verurteilte ihn wegen der Störung des Totenfriedens zu 22 Monaten Freiheitsstrafe. Für das Tötungsdelikt konnte der Mann aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden. Das Gericht ordnete aber eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an.
Im Volksmund wird dies «kleine Verwahrung» genannt, da die Entlassung vom Behandlungserfolg abhängt. Gegen das Urteil erhob der Mann Berufung vor Obergericht. Insbesondere wehrte er sich gegen die stationäre Behandlung. Er verlangte lediglich eine ambulante Behandlung – mit einer stationären Startphase von zwei Monaten.
Der Gutachter habe eine ambulante Therapie lediglich rudimentär geprüft, argumentierte der Verteidiger des Beschuldigten. Es sei nicht abschliessend geklärt worden, ob dessen Erkrankung nicht auch in einem ambulanten Setting behandelt werden könne.
Auch zum angeblich erhöhten Rückfallrisiko habe sich das Gutachten nicht in genügender Tiefe geäussert. Und schliesslich würde eine ambulante Therapie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, plädierte der Verteidiger, zumal bei Schwierigkeiten jederzeit eine stationäre Behandlung angeordnet werden könne.
Erhöhtes Risiko für Gewalttaten
Das Obergericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter zeigten sich vom Gutachten vollständig überzeugt. Gemäss diesem erscheine es als «durchaus wahrscheinlich», dass der Beschuldigte weitere Straftaten gegen Leib und Leben begehe, heisst es im Urteil.
Eine ambulante Behandlung lehnten die Richter ab. Selbst für Laien sei es offensichtlich, dass die Störung des Täters nicht mit einer höchstens zwei Monate langen stationären Behandlung therapiert werden könne und danach nur noch ambulant. Die Gefährlichkeit des Mannes lasse sich so «mit Sicherheit nicht beheben».
Der Gutachter spreche sich eindeutig für eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik aus. Dessen Überlegungen überzeugten, habe doch gerade die Behandlung von Schizophrenen aus vielen Gründen in einer Klinik zu erfolgen.
Schutz der Öffentlichkeit wichtiger
Der Schutz der Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch den Beschuldigten sei wichtiger als sein Wunsch nach einer ambulanten Massnahme, lautet das Fazit der Oberrichter. Angesichts der schwerwiegenden Tat und der erhöhten Rückfallgefahr sei dieser Eingriff in die Freiheitsrechte durchaus verhältnismässig.
Zudem bestätigte das Obergericht die 22-monatige Freiheitsstrafe wegen Störung des Totenfriedens. Diese hat der Täter, der sich nach wie vor in Sicherheitshaft befindet, bereits abgesessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beschuldigte hat den Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen.
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