Coronavirus – Schweiz Spucktest statt Abstrich: Gericht lässt Häftling abblitzen

fn, sda

16.11.2021 - 09:21

Die Abneigung gegen PCR-Abstriche ist kein Grund mehr, eine Ausschaffung nicht zu vollziehen. Seit Oktober können Ausschaffungshäftlinge zu Tests gezwungen werden - zumindest in der Theorie. (Archivbild)
Die Abneigung gegen PCR-Abstriche ist kein Grund mehr, eine Ausschaffung nicht zu vollziehen. Seit Oktober können Ausschaffungshäftlinge zu Tests gezwungen werden - zumindest in der Theorie. (Archivbild)
Keystone

Ein Litauer wollte mit seiner Abneigung gegen PCR-Abstriche verhindern, dass er in seine Heimat ausgeschafft wird. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat ihn nun aber abblitzen lassen. Schliesslich gebe es mittlerweile auch PCR-Spucktests. Zudem erlaubt das Gesetz Zwangstests.

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Der Mann hatte beteuert, dass er den Nasen-Rachen-Abstrich nicht deswegen verweigere, um seine Ausschaffung nach Litauen zu verhindern. Er wolle den PCR-Test nur deswegen nicht machen, weil dieser «unangenehm und teils schmerzhaft» sei. Zudem sei er medizinisch vorbelastet, was ihm den Test ebenfalls verunmögliche.

Er rekurrierte deshalb gegen die Vorbereitungshaft, in die er gesteckt wurde. In die Vorbereitungshaft auf die Ausschaffung dürfen nur jene Personen gesetzt werden, bei denen die Wegweisung in die Heimat in absehbarer Zeit möglich ist.

Der Litauer argumentierte, er könne wegen des fehlenden PCR-Tests ja gar nicht ausgeschafft werden. Deshalb sei seine Haft auch nicht rechtmässig und er müsse sofort freikommen. Das sei sonst ein Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention.

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil schreibt, ist die Wegweisung wegen seiner Test-Abneigung aber «nicht unmöglich». Schliesslich gebe es mittlerweile auch PCR-Spucktests. Die Unannehmlichkeiten bei einem solchen Test würden sich in Grenzen halten und seien zumutbar.

Die Ausschaffung nach Litauen sei somit möglich und die Vorbereitungshaft gerechtfertigt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Ausschaffung dieses Mannes durchaus im Sinne der Öffentlichkeit. Wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Betrug sass er auch schon im «normalen» Gefängnis.

Zwangstests seit Oktober möglich

Ob der mehrfach abgewiesene Asylsuchende den Spucktest schliesslich absolvierte und inzwischen ausgeflogen wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor. Den Test verweigern kann er – zumindest von Gesetzes wegen – seit Oktober aber nicht mehr. Der Bund kann Ausschaffungshäftlinge seither zum Covid-Test verpflichten.

Flüchtlingshilfe und Grüne waren gegen Zwangstests, weil sie die körperliche Integrität verletzen würden. Zudem sei unklar, wie jemand in der Praxis zu einem solchen Test gezwungen werden könne und wie viel Gewalt dabei angewendet werden dürfe.

Auch die FDP, die für die Zwangstests war, hatte ihre Zweifel, ob es möglich sei, eine Person physisch zu einem Test zu zwingen. Das Beispiel Dänemark zeige jedoch, dass bereits die Mitteilung der gesetzlichen Möglichkeit des Zwangsvollzugs bei den Ausreisepflichtigen die Test-Bereitschaft steigere.

Vorerst bis Ende 2022 befristet

Die Zahl der Ausschaffungshäftlinge, die einen PCR-Test verweigern, war in den vergangenen Monaten stark gestiegen. Von Januar bis Ende August vereitelten rund 130 Personen so ihre Ausschaffung. Die gesetzliche Erlaubnis, eine Person zu einem Test zwingen zu können, ist vorerst bis Ende 2022 befristet.