Betreuung Stadt Winterthur darf Praktikantenzahl in Kitas nicht beschränken

olgr, sda

13.10.2021 - 10:07

Kinder in einer Kindertagesstätte: Die Stadt Winterthur darf den privaten Kitas die Zahl der Praktikumsstellen gemäss Gericht nicht einschränken. (Symbolbild)
Kinder in einer Kindertagesstätte: Die Stadt Winterthur darf den privaten Kitas die Zahl der Praktikumsstellen gemäss Gericht nicht einschränken. (Symbolbild)
Keystone

Die Stadt Winterthur darf die Zahl der Praktikanten in privaten Kindertagesstätten nicht stärker einschränken, als es das kantonale Recht vorsieht. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen und einen Passus in der Winterthurer Kita-Verordnung aufgehoben.

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In der Verordnung hatte die Stadt Winterthur 2019 festgeschrieben, dass Kindertagesstätten, die mit der Stadt eine Leistungsvereinbarung abschliessen, maximal einen Praktikumsplatz pro angebotener Lehrstelle anbieten dürfen.

Mit der Vorgabe verfolgte die Stadt zwei Ziele: Einerseits sollte die Betreuungsqualität erhöht werden, indem mehr Fachpersonen statt Praktikantinnen und Praktikanten angestellt werden. Andererseits sollten junge Leute davor bewahrt werden, als günstige Arbeitskräfte ausgenutzt zu werden – ohne dass sie später die Chance auf eine Lehrstelle hätten.

Kein Spielraum für die Gemeinden

Es bleibe Winterthur aber kein Raum für derartige Vorgaben, hält das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde eines Kita-Vereins fest. Der Kanton habe die Bewilligungsvoraussetzungen, welche Kindertagesstätten betreffend Ausbildung und Anzahl der Betreuungspersonen zu erfüllen haben, abschliessend konkretisiert.

Kinder werden demnach in der Regel in Gruppen mit höchstens zwölf Plätzen betreut. In jeder Gruppe muss eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein; sind mehr als sechs Betreuungsplätze belegt, ist die Anwesenheit einer zweiten Betreuungsperson erforderlich. Praktikanten können ausgebildetes Personal nicht ersetzen, aber als zusätzliche Betreuungspersonen eingesetzt werden.

Dass der Winterthurer Praktikanten-Absatz formal nicht als Voraussetzung für eine Betriebsbewilligung, sondern für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung konzipiert wurde, ändert gemäss Verwaltungsgericht nichts. Für private Betreiber von Kindestagesstätten bestehe ein faktischer Zwang zum Abschluss einer entsprechenden Leistungsvereinbarung, heisst es im Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist.