Zürich Steuerabzug für Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen ist möglich

olgr, sda

7.7.2022 - 13:14

Wer Geflüchtete aus der Ukraine privat aufnimmt, kann - allenfalls - einen Abzug in der Steuererklärung vornehmen. (Symbolbild)
Wer Geflüchtete aus der Ukraine privat aufnimmt, kann - allenfalls - einen Abzug in der Steuererklärung vornehmen. (Symbolbild)
Keystone

Zürcherinnen und Zürcher, die privat aus der Ukraine geflüchtete Personen bei sich aufnehmen, können in der Steuererklärung unter gewissen Voraussetzungen einen Unterstützungsabzug geltend machen. Dies bleibt aber die einzige steuerliche Abzugsmöglichkeit, wie der Regierungsrat auf einen Vorstoss aus dem Kantonsrat festhält.

7.7.2022 - 13:14

Mit ihrem Engagement würden Private die öffentliche Hand entlasten, hatten drei SVP-Kantonsräte in ihrer Anfrage geschrieben. «Es würde dem Kanton gut anstehen, die eigenverantwortliche Hilfestellung von Privaten steuerlich positiv zu würdigen.»

Es scheine aber unklar, ob derartige Aufwendungen beispielsweise im Sinne von Spenden als «gemeinnützige Zuwendungen» oder unter dem Titel «Abzug für unterstützte Personen» in der Steuererklärung aufgeführt werden dürfen.

Abzug ab Kosten von 2700 Franken

Grundsätzlich können Private im Steuerformular von ihren Einnahmen die Unterstützungskosten abziehen, die sie für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen leisten, hält der Regierungsrat in seiner am Donnerstag veröffentlichten Antwort fest.

«Für Flüchtlinge, die hier längerfristig keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist in der Regel davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.»

Vorausgesetzt werde weiter, dass die Unterbringung der Flüchtlinge während eines längeren Zeitraums während des Jahres erfolge. Schliesslich müssten für die Unterstützung pro Person mindestens 2700 Franken aufgewendet werden. Dies in Form von Geld oder ausnahmsweise durch das kostenlose Gewähren von Kost und Logis.

Steuerrechtlich keine Spenden

Mit Ausnahme dieses allenfalls in Frage kommenden «Abzugs für unterstützte Personen (Position 24.2. der Steuererklärung)» bestehen gemäss Regierungsrat keine weiteren steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Mieter und Eigenheimbesitzer, die ukrainische Geflüchtete bei sich aufnehmen.

Da ein allfälliger Geldbetrag nicht an ein Gemeinwesen, eine Anstalt oder eine steuerbefreite Institution gehe, sondern direkt einer Person zukomme, kann eine solche Unterstützung beispielsweise nicht als Spende im Sinne des Steuergesetzes gelten, wie es in der Antwort heisst.

olgr, sda