Zürcher Obergericht Tätigkeitsverbot wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern

SDA

14.2.2019 - 17:00

Wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern darf ein 33-jähriger Zimmermann während zehn Jahren keine Tätigkeiten ausüben mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Zudem schickt ihn das Zürcher Obergericht für 11 Monate ins Gefängnis.

Mit dem kürzlich publizierten Entscheid verschärfte das Obergericht ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. Das Bezirksgericht hatte den Mann im März 2018 zwar der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern schuldig gesprochen, sowie auch der mehrfachen Pornographie und des vorsätzlichen Fahrens im fahrunfähigen Zustand.

Das erstinstanzliche Gericht verzichtete aber bewusst auf das Tätigkeitsverbot und sprach die Haftstrafe nur bedingt aus. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und bekam nun Recht.

Das Strafgesetz sieht gemäss den Oberrichtern ein Tätigkeitsverbot zwingend vor, wenn für sexuelle Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten gesprochen wurde. Das sei hier der Fall und das Verbot damit zwingend. Dass die Tat «bloss versucht» wurde, sei nicht von Belang. Entscheidend sei die Haftlänge.

Dem Beschuldigten wird nun «jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.» Das Verbot gilt für zehn Jahre.

Weiter verfügte das Obergericht, die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Der Grund dafür sind die insgesamt sieben Vorstrafen des Mannes wegen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Das deute auf eine «gewisse Unbelehrbarkeit hin», was eine unbedingte Strafe rechtfertige.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat es an das Bundesgericht weitergezogen.

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