Waffen Trotz Todesdrohungen: Ausschaffungs-Arzt darf keine Waffe tragen

fn, sda

14.12.2022 - 04:31

Ihm wurde schon damit gedroht, Hände und Kopf abzuschneiden. Eine Waffe darf der Arzt, der Ausschaffungshäftlinge begleitet, aber nicht tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden. Im Bild das Flughafengefängnis. (Archivbild)
Ihm wurde schon damit gedroht, Hände und Kopf abzuschneiden. Eine Waffe darf der Arzt, der Ausschaffungshäftlinge begleitet, aber nicht tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden. Im Bild das Flughafengefängnis. (Archivbild)
Keystone

Weil er regelmässig mit dem Tod bedroht wird, hat ein Arzt, der bei Ausschaffungen mitarbeitet, eine Waffentragbewilligung beantragt. Diese erhält er aber nicht, wie aus einem Zürcher Verwaltungsgerichtsurteil hervorgeht.

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Regelmässig werde er mit dem Tod bedroht, begründete der Zürcher Arzt sein Gesuch um eine Waffentragbewilligung. So sei ihm etwa auf einem Ausschaffungsflug angedroht worden, man werde ihn finden und ihm die Hände oder den Kopf abschneiden.

Während er bei den Ausschaffungen mitarbeitet, hat er zwar ausreichenden Polizeischutz. Der Arzt fühlt sich jedoch auch in seinem Privatleben gefährdet, weshalb er sich eine Waffe anschaffen möchte. Sowohl Statthalteramt als auch Regierungsrat lehnten seinen Antrag jedoch ab. Er zog vor Verwaltungsgericht und hatte nun erneut keinen Erfolg, wie aus dem Urteil hervorgeht.

«Höherer Gefährdung ausgesetzt»

Der Arzt sei zwar einer höheren Gefährdung ausgesetzt, als eine Durchschnittsperson, weil von den Personen, die er medizinisch beurteile und begleite, eine ernstzunehmende Gefahr ausgehen könne.

Seine Gefährdungssituation sei aber vergleichbar mit jener von Behördenmitgliedern, die einschneidende Entscheide fällten und deswegen bedroht würden. Diese würden auch keine Waffe tragen.

Wohnort bleibt geheim

Das Verwaltungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Wohn- und Aufenthaltsorte des Arztes grundsätzlich geheim gehalten würden. Die Personen, die ihn bedrohten, würden ja zudem ins Ausland gebracht, also in sichere Entfernung.

Es sei aber auch der gesetzgeberische Wille, den Personenkreis, der in der Öffentlichkeit eine Waffe trage, möglichst klein zu halten, schreibt das Verwaltungsgericht weiter. Schliesslich könne eine Waffe auch in den Händen «eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers» eine Gefahr für die Sicherheit darstellen.