Coronavirus – SchweizVerwaltungsgericht lässt noch mehr Massnahmengegner abblitzen
olgr, sda
22.12.2021 - 14:41
Maskengegner haben vor dem Zürcher Verwaltungsgericht gleich mehrere Abfuhren erlitten: Das Gericht hat verschiedene Beschwerden abgewiesen – eine temporäre Maskentragpflicht sei angesichts steigender Corona-Fallzahlen verhältnismässig, auch wenn sie nur Ungeimpfte treffe.
Keystone-SDA, olgr, sda
22.12.2021, 14:41
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Eine Gymnasiastin kritisierte im Herbst 2021, dass sie «als Ungeimpfte diskriminiert» werde. Während gemäss damaliger Zürcher Regelung Schülerinnen und Schüler, die ein Covid-Zertifikat besassen oder an wöchentlichen Tests teilnahmen, keine Maske tragen mussten, hätte sie als Ungeimpfte und Ungetestete eine anziehen müssen.
Das Verwaltungsgericht mag in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aber nicht von Diskriminierung sprechen: Der Impfstatus als solcher und die Tatsache, geimpft oder auch wöchentlich getestet zu sein, stelle keins in der Bundesverfassung geschütztes Diskriminierungsmerkmal dar. Dort wird etwa auf Herkunft, Rasse oder weltanschauliche Überzeugung verwiesen.
Ungleichbehandlung gerechtfertigt
Die Regelung am Gymnasium möge zwar zu einer Ungleichbehandlung von «Personengruppen» geführt haben, hält das Verwaltungsgericht fest. Diese Ungleichbehandlung erweise sich in der vorliegenden Konstellation und der gegenwärtigen Pandemielage aber als rechtens.
Die Gymnasiastin beklagte sich, dass für sie eine «faktische Testpflicht» geschaffen worden sei. Das Verwaltungsgericht vereint dies. Ihr habe es freigestanden, vom Testangebot Gebrauch zu machen. «Lehnt sie dies ab, kann sie ungeachtet dessen sämtliche obligatorischen Veranstaltungen der Schule besuchen, sofern sie eine Maske trägt.» Eine Maske sei einer Gymnasiastin zuzumuten.
Auch Kinder können Maske tragen
Auch drei Primarschüler – beziehungsweise deren Eltern – waren ans Gericht gelangt: Der Bundesrat habe Kinder unter zwölf Jahren explizit von einer Maskentragepflicht ausgenommen, brachten sie vor. Zudem sei eine solche Auflage an einer Schule, an der es keine Angehörigen der Risikogruppen gebe, gar nicht nötig.
Mit ihrer Beschwerde wehrten sie sich gegen die temporäre Maskenpflicht, die nach einem positiven Pooltest bis zum Vorliegen der Einzeltests in einer Schulklasse galt. Das Verwaltungsgericht stufte jedoch auch diese als zulässig ein: Die Verordnung des Regierungsrates stütze sich auf das Epidemiengesetz ab.
Auch wenn die bundesrätliche Verordnung Kinder vor ihrem zwölften Geburtstag von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen ausnehme, könnten Kantone bei Bedarf eine generelle Maskenpflicht in Primarschulen erlassen.
Dass Kinder und Jugendliche bei einer Coronavirus-Infektion häufig keine Symptome hätten, spricht für das Gericht nicht gegen die Maske. Ausserhalb der Schule stünden auch Personen dieser Altersgruppe mit vielen weiteren Personen in Kontakt.
Lehrperson muss sich testen lassen
Auch eine Lehrperson blitzte ab: Dass sie sich im Oktober 2021 im Gegensatz zu geimpften oder genesenen Lehrpersonen wöchentlich testen lassen musste, weil sie ärztlich bescheinigt keine Masken tragen konnte, stelle keine Diskriminierung dar, so das Gericht.
Damit sei auch kein faktischer Impfzwang verbunden gewesen, schreibt das Verwaltungsgericht. Der Lehrperson sei es – auch ohne Impfzertifikat und ohne Maskentragen – möglich gewesen, ihrem Beruf nachzugehen. Vorausgesetzt worden sei einzig ein regelmässiger Spucktest, der – wenn überhaupt – nur ein geringer Eingriff sei.
Die Urteile, die alle noch nicht rechtskräftig sind, betreffen kantonale Verordnungen mit temporären Maskentragpflichten, die inzwischen aber überholt sind. Seit 1. Dezember besteht ab der 4. Primarschule eine generelle Maskentragpflicht, nach den Weihnachtsferien wird diese ab der 1. Primarschule gelten.
Bereits in der vergangenen Woche hatte das Verwaltungsgericht gegen Massnahmengegner entschieden. Es stufte einen zehntägigen Ausschluss vom Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler, die am repetitiven Testen nicht teilnehmen, als rechtens ein.
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