KircheVerwaltungsgericht rügt Kirchenrat wegen schlechter Kommunikation
SDA
21.9.2020 - 14:06
Nach jahrelangem Streit mit einer Pfarrkollegin und der Kirchenpflege wurde die Pfarrerin von Fällanden im vergangenen Oktober ihres Amtes enthoben. Das Zürcher Verwaltungsgericht ist nun zum Schluss gekommen, dass der reformierte Kirchenrat die Öffentlichkeit über diesen Schritt schlecht informiert hat. Die Medienmitteilung sei sogar teilweise widerrechtlich.
Die Medienmitteilung, welche der Kirchenrat im vergangenen Oktober versandte, war ungewöhnlich direkt formuliert. Die Pfarrerin habe sich zur Führung eines Pfarramtes als unfähig und unwürdig erwiesen, stand etwa darin.
Die entlassene Pfarrerin wehrte sich dagegen vor Verwaltungsgericht und erhielt nun Recht, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht. Diese Formulierung sei unüblich, wirke sehr hart und scheine ein Werturteil über die Pfarrerin zu enthalten, schrieb das Verwaltungsgericht in seinem Urteil.
«Unfähig» und «unwürdig» stehen in der Kirchenordnung
Frei gewählt hatte der Kirchenrat die Wörter «unfähig» und «unwürdig» jedoch nicht. Sie stehen in der Kirchenordnung, als Voraussetzung für eine Abberufung. Gemäss Verwaltungsgericht sei dem Durchschnittsleser dieser Kontext aber wohl kaum bekannt.
Der Kirchenrat hätte deshalb auf die Kirchenordnung verweisen müssen, um Klarheit darüber zu schaffen, woher die gewählte Formulierung stamme.
Das Gericht kritisierte zudem die Sätze über die eigentliche Abberufung. Dort fehle der Hinweis, dass dieser Beschluss gar noch nicht rechtskräftig sei. Die Pfarrerin konnte ihre Abberufung aber noch auf dem Rechtsweg anfechten. Die Öffentlichkeit sei somit unvollständig und unrichtig informiert worden.
Anonymisierung nicht nötig
Anderer Meinung als die Pfarrerin war das Verwaltungsgericht jedoch bei der Tatsache, dass der Kirchenrat überhaupt über die Abberufung kommunizierte und ihren Namen in die Mitteilung schrieb.
Die Abberufung einer Pfarrerin sei ein aussergewöhnliches Ereignis, das viel Aufsehen erregt habe. Deshalb sei auch eine Anonymisierung unnötig, fand das Verwaltungsgericht.
Folgen für die Kirche hat der Verwaltungsgerichtsentscheid keine. Sie muss allerdings ein Drittel der Gerichtskosten tragen, also knapp 900 Franken. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch vor Bundesgericht angefochten werden.
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