Sozialhilfe Verwaltungsgericht: Sozialbehörde muss Feuchtigkeitscrème bezahlen

SDA

4.11.2019 - 13:15

Eine Feuchtigkeitscrème hat im Kanton Zürich für einen mehrjährigen Rechtsstreit gesorgt: Eine Sozialbehörde weigerte sich, die Kosten für eine Feuchtigkeitscrème zu übernehmen. Auf die ist ein Sozialhilfebezüger gemäss seiner Hautärztin aber angewiesen, weil er unter trockener Haut leidet. Das Verwaltungsgericht gibt ihm nun Recht.

Die trockene Haut ist die Nebenwirkung eines Medikamentes, welches der Beschwerdeführer längerfristig einnehmen muss. Er hatte vieles ausprobiert, doch nur diese eine Feuchtigkeitscrème zeigte Wirkung.

Die Crème kostet pro Monat rund 70 Franken, wobei diese Ausgaben nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Kassenpflichtige Alternativen sind der behandelnden Hautärztin jedoch keine bekannt. Der Sozialhilfeempfänger müsste die Crème also selber zahlen.

Die Stadt, in der er wohnt, weigerte sich jedoch, die Kosten für die Crème zu übernehmen. Der Sozialhilfebezüger erhob Rekurs, mit der Begründung, dass er sofort Hilfe benötige. Der Bezirksrat wollte jedoch keine Sofort-Massnahmen ergreifen.

Deshalb wandte sich der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht und verlangte, dass ihm sofort finanziell geholfen werde, er brauche diese Crème. Das Gericht ist nun auf seiner Seite, wie aus dem am Montag publizierten Urteil hervorgeht.

Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dringend auf diese Feuchtigkeitscrème angewiesen sei. Die vorsorgliche Übernahme der Kosten sei deshalb gerechtfertigt. Die Stadt muss dem Sozialhilfeempfänger die Crème deshalb ab sofort bezahlen. Zumindest so lange, bis der Bezirksrat die Sache definitiv klärt.

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