Schule Verwaltungsgericht: Zürcher Schulleiter zu Recht fristlos entlassen

fn, sda

5.8.2021 - 09:29

Ein Schulleiter rechnete gewisse Arbeiten auf Mandatsbasis über eine Drittfirma ab. Dabei liess er sich auch noch einen drei Mal höheren Stundenlohn auszahlen als bei seiner "normalen" Anstellung. Gemäss Verwaltungsgericht wurde er zu Recht fristlos entlassen. (Symbolbild)
Ein Schulleiter rechnete gewisse Arbeiten auf Mandatsbasis über eine Drittfirma ab. Dabei liess er sich auch noch einen drei Mal höheren Stundenlohn auszahlen als bei seiner "normalen" Anstellung. Gemäss Verwaltungsgericht wurde er zu Recht fristlos entlassen. (Symbolbild)
Keystone

Ein Schulleiter an einer Zürcher Primarschule ist zu Recht fristlos entlassen worden. Zu diesem Schluss ist das Verwaltungsgericht gekommen. Er hatte gewisse Arbeiten für die Schule auf Mandatsbasis abgerechnet – zu drei Mal höherem Stundenlohn.

Keystone-SDA, fn, sda

Der Schulleiter arbeitete schon vor seiner Anstellung als Schulleiter gelegentlich für diese Primarschule. Diese Einsätze wickelte er auf Mandatsbasis über eine Drittfirma ab.

Dieses Konstrukt führte er auch nach seiner Festanstellung weiter: Er rechnete einzelne Arbeiten für die Schule als Mandat ab, wobei er sich über die Drittfirma einen rund drei Mal höheren Stundenlohn auszahlen liess als bei der normalen Anstellung.

Dabei stellte er auch noch mehr Stunden in Rechnung, als er überhaupt leisten konnte. Nachdem sich das Volksschulamt für die seltsame Abrechnungsstrategie interessierte, wurde der Schulleiter fristlos entlassen.

«Auf Kosten der Schule bereichert»

Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichtes hat sich der Schulleiter auf Kosten der Schule bereichert. Die fristlose Entlassung sei rechtens gewesen, heisst es im Urteil.

Der entlassene Schulleiter, der nur wenige Monate an der Primarschule tätig war, hatte wegen ungerechtfertigter Kündigung sechs Monatslöhne gefordert. Nun muss er stattdessen rund 3000 Franken Gerichtsgebühren zahlen.

In seinem Urteil kritisiert das Verwaltungsgericht aber auch die Primarschule. Es sei nicht klar, weshalb gewisse Leistungen des Schulleiters auf Mandatsbasis abgerechnet werden sollten. Das Vorgehen der ehemaligen Schulpflege sei «kritisch zu betrachten».

In welcher Gemeinde der Schulleiter tätig war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Der Schulleiter kann ihn noch ans Bundesgericht weiterziehen.