MissbrauchZürcher Arzt darf wegen Schändung keine eigene Praxis eröffnen
fn, sda
4.1.2023 - 10:05
Ein Arzt aus dem Kanton Zürich ist vor dem Verwaltungsgericht abgeblitzt. Er darf weiterhin keine eigene Praxis eröffnen, sondern muss bei der Arbeit beaufsichtigt werden. Grund dafür ist, dass er einer betäubten Patientin bei einer Magenspiegelung die Brüste massiert hatte.
Keystone-SDA, fn, sda
04.01.2023, 10:05
04.01.2023, 10:32
SDA
Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es für die Patientensicherheit notwendig sei, ihn bis auf Weiteres zu beaufsichtigen. Der Arzt aus Winterthur darf also weiter praktizieren, muss sich aber anstellen lassen. Dabei muss er seinen Arbeitgeber über seine Verurteilung informieren und darf nicht mit betäubten Patientinnen alleine gelassen werden.
Wie das Verwaltungsgericht in seinem kürzlich publizierten Urteil schreibt, dürfte sich dies «bei der Stellensuche zwar erschwerend auswirken». Das öffentliche Interesse sei unter den vorliegenden Umständen aber höher zu gewichten als sein privates Interesse.
Schlafende Patientin massiert
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Der Arzt kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen. Der Mediziner hatte gegen einen Entscheid der Gesundheitsdirektion rekurriert, weil er selber wieder eine Praxis betreiben wollte, die Gesundheitsdirektion verbot ihm dies jedoch.
Im Jahr 2016 hatte er einer noch schlafenden Patientin nach einer Magenspiegelung an die Brüste gefasst und diese massiert und geknetet. Die Pflegefachfrau sprach ihn darauf an und brachte den Fall so ins Rollen. Das Winterthurer Bezirksgericht sprach ihn zwar frei, das Zürcher Obergericht verhängte jedoch eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Schändung.
Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Der Arzt bestreitet die Vorwürfe und zog deswegen sogar vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wo der Fall aber noch nicht entschieden wurde.
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