Das Baurekursgericht des Kantons Zürich bremst die Pläne von Baudirektor Markus Kägi (SVP) mit dem Zürcher Hochschulquartier. In einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid hält es fest, dass die kantonalen Gestaltungspläne für den umfassenden Umbau des Quartiers aufzuheben sind.
Das Vorgehen der Baudirektion ist nach der Beurteilung des kantonalen Baurekursgerichts nicht korrekt. Im Entscheid vom 23. März hält es fest, dass zuerst die Stadt Zürich ihre Bau- und Zonenordnung (BZO) ändern müsse und die kantonalen Gestaltungspläne abhängig davon beurteilt werden müssten.
In der Begründung heisst es: "Die angefochtenen Gestaltungspläne dürfen nicht in Kraft treten, bevor die revidierte Zonenordnung Hochschulgebiet Zürich-Zentrum rechtskräftig wird." Ende Februar hat der Zürcher Stadtrat die BZO-Teilrevision für das Hochschulgebiet verabschiedet, der Gemeinderat wird in diesem Jahr darüber befinden.
Die Teilrevision setzt die kantonalen Pläne auf kommunaler Ebene um. Das Baurekursgericht hält dazu fest, dass die Richtpläne den Gemeinden Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben liessen und es nicht auszuschliessen sei, dass am Ende zwischen der BZO und den vorliegenden, angefochtenen Gestaltungsplänen "unzulässige Widersprüche" entstünden.
Die Baudirektion hatte den Standpunkt vertreten, dass mit dem kantonalen Richtplaneintrag zum Hochschulgebiet die notwendige Grundlage für die kantonalen Gestaltungspläne besteht. Vorhaben mit kantonalem Interesse sollten von Anfang bis Ende sichergestellt sein und nicht durch kommunale Planungen beeinträchtigt oder behindert werden.
Mit dieser Haltung war Baudirektor Kägi bereits im Kantonsrat auf Widerstand gestossen. Im März 2017 hatten in der Debatte Vertreter der SP und der Grünen kritisiert, dass das Milliardenprojekt im Hochschulquartier an der stadtzürcher Bevölkerung vorbei umgesetzt werde und dass mit Kägi ein Mann allein die Entscheide treffen könne. Gleichwohl hatte der Kantonsrat die Teilrevision des kantonalen Richtplans für das Hochschulgebiet mit grossem Mehr angenommen.
Rekurse gutgeheissen
Die Baudirektion hat die Kompetenz, öffentliche Gestaltungspläne zu erlassen - im Rahmen der BZO der Gemeinde. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine BZO besteht. Das Baurekursgericht argumentiert in seiner Begründung, dass eine solche Grundordnung für das Hochschulquartier fehle.
Denn nach der noch immer gültigen Bauordnung der Stadt Zürich von 1963 handelt es sich im betreffenden Gebiet um Wohnzonen B und C. "Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt", schreibt das Gericht. Die aktuelle und die geplante Nutzung entsprechen nicht jener einer Wohnzone.
Am kantonalen Gestaltungsplan "Wässerwies", der Teil des Richtplans Hochschulquartier ist, zeigt sich dies: Das Gebiet ist etwa zur Hälfte einer Freihaltezone zugeordnet, die Sport- und Badeanlagen vorsieht. Der Gestaltungsplan setzt an diese Stelle jedoch einen Baubereich für Hochhäuser.
Die Rekurse, die das Baurekursgericht nun gutgeheissen hat, wurden von Stockwerkeigentümern aus dem betroffenen Quartier und dem Verein Zukunft Hochschulgebiet Zürich eingereicht. Das Gericht erklärte die Rekurse der Anwohner auch dann für legitim, wenn diese zu den fraglichen geplanten Bauten einen Abstand von bis zu 400 Metern haben. Denn: Die Betroffenheit sei aufgrund der erheblichen Ausmasse der Bauvolumen und der Sichtverbindung gegeben.
Der Richtplan für die Entwicklung des Zürcher Hochschulquartiers in den kommenden Jahrzehnten sieht grosse Veränderungen vor. Auf einer Fläche von rund 30 Fussballfeldern werden alte Gebäude abgerissen und neue gebaut, um den Platzbedarf der Hochschulen und des Universitätsspitals zu decken. Ausserdem muss die veraltete Infrastruktur modernisiert werden.
Baudirektion zieht Entscheid weiter
Das Universitätsspital geniesst Priorität in den Umbauplänen. Mit dem Entscheid des Baurekursgerichtes wird sich der Fahrplan verzögern. Die kantonale Baudirektion reagierte am Dienstag umgehend und kündigte an, den Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzuziehen.
Die Baudirektion hält an ihrer Auffassung fest, dass sie ihre planungsrechtlichen Instrumente korrekt angewendet hat und beruft sich auf die Festsetzung im kantonalen Richtplan.
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