TötungsdeliktZürcher Obergericht erhöht Strafmass für 64-Jährigen
SDA
8.9.2020 - 16:56
Das Zürcher Obergericht hat am Dienstag einen 64-jährigen Mann der vorsätzlichen Tötung seiner Freundin schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, das sind zwei Jahre mehr als erstinstanzliche Strafmass des Bezirksgerichts Horgen ZH.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verteidiger hatte einen vollumfänglichen Freispruch verlangt. Es sei nicht erwiesen, dass die Frau tatsächlich durch Fremdeinwirkung zu Tode gekommen sei und nicht etwa durch Stürze. Einen Kommentar zum Urteil wollte er nicht abgeben.
Der Staatsanwalt hatte 13 Jahre Freiheitsentzug gefordert. Das ausgesprochene Strafmass liege knapp darunter, hielt er nach der Urteilseröffnung auf Anfrage fest. Die mündliche Begründung des Gerichts sei «vollumfänglich nachvollziehbar».
«Kein vernünftiger Zweifel»
Der Beschuldigte leugnete seit Beginn des Verfahrens vehement, mit den Verletzungen und dem Tod der Frau etwas zu tun gehabt zu haben. Aufgrund der Indizien gab es aber für das Obergericht, wie schon für das Bezirksgericht, «keinen vernünftigen Zweifel», dass er Ende Oktober 2017 in der gemeinsamen Wohnung in Adliswil ZH seine um wenige Jahre ältere Freundin schwer misshandelt und stranguliert hat.
Am Abend des 30. Oktober 2017 sassen der Schweizer und die Frau in einer Beiz und tranken. Laut Aussagen verschiedener Zeugen war der Mann betrunken und aggressiv. Zudem gibt es laut Gericht Hinweise, dass er schon früher gewalttätig gegen die Freundin war. Als die Frau alkoholisiert heimging, blieb der Mann noch sitzen. Später kam auch er betrunken nach Hause.
Sie hatte keine Chance
Dort fand er die Freundin am Boden liegend vor. Er geriet in Wut und schlug sie zusammen. Aufgrund der Spuren sei anzunehmen, dass sie sich gewehrt habe. Die zart gebaute Frau hatte aber keine Chance. Schliesslich deponierte er die Bewusstlose in der Badewanne und legte sich selbst in schlafen.
Am nächsten Morgen schaffte er die noch immer leblose Frau ins Bett. Er selbst blieb in der Wohnung, schaute am Abend noch ein Fussballspiel. Erst am Morgen darauf, dem 1. November, informierte er die Polizei über den Tod der Frau.
Die Gerichtsmediziner stellten unter anderem zahlreiche Knochenbrüche, Risse, Quetschungen und einen Kehlkopfbruch fest. Als Todesursache diagnostizierten sie einen Atemstillstand aufgrund von Sauerstoffmangel im Gehirn. Die Frau war stranguliert worden. Wann genau – ob direkt nach den Misshandlungen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt – ist unklar.
«Eine der schlimmsten Sterbearten»
Stranguliert werden müsse «eine der schlimmsten Arten zu sterben sein», sagte der vorsitzende Richter bei der mündlichen Urteilsbegründung. Der Beschuldigte habe grausam und mit brachialer Gewalt gehandelt.
Für das Strafmass zu berücksichtigen sei seine Alkoholisierung am Tatabend. «Wohlwollend zu seinen Gunsten» habe das Gericht deshalb eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen.
Im Ton vergriffen
Gleich wie im Sommer 2019 in Horgen, machte der Beschuldigte auch vor den Oberrichtern seine Aussagen weitschweifig und unpräzise. Er plauderte, als ob er mit Kumpels am Stammtisch sässe.
Immer wieder vergriff er sich im Ton. Den Staatsanwalt titulierte er schon mal als «Fötzel» oder «Laferi». Dem vorsitzenden Richter warf er lauthals vor, ihm «ungehörige und beleidigende» Fragen zu stellen.
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