Swiss Football League Maskenpflicht in der Garderobe: Das Schutzkonzept der SFL steht

SDA

12.6.2020 - 17:23

Eine Woche vor dem Liga-Neustart veröffentlicht die Swiss Football League (SFL) ihr Schutzkonzept zur Weiterführung der Saison. Die wichtigsten Punkte waren bereits bekannt.

Das 23-seitige Schutzkonzept, das die Liga in Zusammenarbeit mit den Behörden und den Klubs ausgearbeitet hat, beinhaltet neue Details, aber keine Überraschungen. Die wichtigsten Punkte waren bekannt: Mehr als 300 Personen sind im Stadion wie vom Bundesrat vorgegeben zunächst nicht erlaubt. Die anwesenden Personen werden registriert, deren Kontakte und somit die mögliche Infektionskette können im Bedarfsfall nachverfolgt werden. Umfassende Tests auf das Coronavirus sind nicht vorgeschrieben.

Die wesentlichsten Verfeinerungen des Konzepts sehen nun so aus: In den Garderoben gilt wegen der Platzverhältnisse und schlechter Durchlüftung eine Maskenpflicht und die Empfehlung, sich auf mehrere Garderoben zu verteilten. Ist Letzteres nicht möglich, soll die Nutzung der Garderobe gestaffelt erfolgen. Vor der Partie wird es, wie in der Bundesliga, kein gemeinsames Einlaufen ins Stadion und keine Handshakes geben.

Die Verantwortung liegt beim Heimklub

Während der Partie gelten auf dem Platz nur kleine Einschränkungen. Beim Torjubel etwa soll auf das Einhalten der Abstandsregel geachtet werden, Körperkontakt kann allenfalls über Ellenbogen oder Füsse erfolgen. In der Technischen Zone gilt keine Maskenpflicht, aber die strikte Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern. Im Bedarfsfall kann die Zone auf Sitzplätze ausserhalb der Zone ausgeweitet werden. Nach der Partie soll auf Handshakes verzichtet werden und müssen Ansammlungen in den Katakomben und im Spielertunnel vermieden werden. Die Verantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzepts liegt beim veranstaltenden Klub.

Wird ein Spieler positiv auf das Virus getestet, muss er sich in die Isolation begeben. Alle Personen, die mit ihm in engem Kontakt standen, also Menschen im selben Haushalt oder Personen, die sich während mehr als 15 Minuten ohne Schutz in weniger als zwei Metern Distanz der infizierten Person aufgehalten haben, können von der kantonalen Gesundheitsbehörde in Quarantäne gesetzt werden und müssen sich ebenfalls testen lassen.

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