Weil es ausserhalb des Letzigrund-Stadions zu Ausschreitungen gekommen war, musste der FCZ im letzten Liga-Spiel die Stehplätze sperren. Nun wehrt sich der Klub mit juristischen Mitteln gegen die behördlichen Massnahmen.
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- Weil es nach dem Klassiker zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel zu Ausschreitungen kam, musste der FCZ im letzten Heimspiel gegen Lausanne-Sport seine Stehplätze sperren.
- Der FC Zürich hat diese Verfügung nun angefochten, da die Massnahme aus seiner Sicht rechtswidrig ist. Mit dieser Anfechtung möchte der FC Zürich primär gerichtlich beurteilen lassen, inwieweit ein Fussballclub für Ereignisse, die ausserhalb seines Einflussbereiches liegen, verantwortlich gemacht werden darf.
Die Bewilligungsbehörden hatten auf Antrag der Stadtpolizei Zürich und in Anwesenheit von Vertretern des FC Zürich entschieden, dass die Stehplätze in der Südkurve beim Spiel gegen den Lausanne-Sport am 31. Januar gesperrt werden müssen.
Nach dem Spiel zwischen dem FC Zürich und dem FC Basel kam es am Bahnhof Altstetten zu Krawallen. Laut Stadtpolizei hatten kleinere Gruppen der FCZ-Fans die Konfrontation mit FCB-Anhängern gesucht, die für die Heimreise zum Bahnhof Altstetten marschierten.
FCZ fechtet Verfügung an
Der FC Zürich sei Mieter des Stadions Letzigrund. Wenn der Sektor D (Südkurve) behördlich gesperrt werde, könne er den vertraglichen Verpflichtungen gegenüber unbescholtenen Saisonkarteninhabern nicht nachkommen. Dadurch seien verfassungsmässige Rechte des FCZ wie die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verletzt, heisst es in einem Communiqué des Klubs. «Aus Sicht des FC Zürich handelt es sich bei der Kollektivstrafe um eine willkürliche Massnahme und einen krassen Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken.»
Die angeordneten behördlichen Massnahmen hätten statt wie im kantonalen Hooligan-Konkordat vorgesehen präventiven einen rein bestrafenden Charakter. Dabei werde auch die Bestrafung des FC Zürich sowie einer grossen Mehrzahl wohl verhaltender Fans bewusst in Kauf genommen. Diese Form einer Kollektivstrafe fehle somit an einer gesetzlichen Grundlage, rügt der FCZ und betont: «Die Sperrung des Sektors D als Kollektivstrafe ist damit gesetzlich gar nicht vorgesehen.»
Zudem seien die Massnahmen weder verhältnismässig noch geeignet, um den Zweck zu erfüllen. So würden die Ereignisse etwa ausserhalb des Einflussbereiches des Clubs liegen. Gewaltbereite und gewalttätige Einzelpersonen müssen im Rahmen der Einzeltäterverfolgung konsequent durch die zuständigen Behörden identifiziert und bestraft werden, fordert der Klub. Das Abschieben dieser Verantwortung auf die Vereine sei gesetzeswidrig.