Der Spion in meinem Garten Private Video-Überwachung: Was ist erlaubt und was nicht?

Swisscom Magazin

22.6.2018

Wer eine Überwachungskamera aufbaut, muss sich an die Gesetze halten. Wir fassen die wichtigsten Richtlinien für den Einsatz in der Schweiz zusammen.
Wer eine Überwachungskamera aufbaut, muss sich an die Gesetze halten. Wir fassen die wichtigsten Richtlinien für den Einsatz in der Schweiz zusammen.
iStock

Neuere Überwachungskameras verbinden sich übers Mobilfunknetz und ermöglichen eine Kontrolle auch an abgelegenen Orten. Das ist praktisch. Doch welche rechtlichen Vorgaben müssen dabei beachtet werden?

Private Überwachungskameras sind beliebt: Private Kamera-Installationen sind 25 Mal häufiger als Kameras im öffentlichen Raum. Wichtigster Grund: Sicherheit für Mensch, Tier und privaten Besitz. Allerdings bedingt eine Videoüberwachung, dass die Kamera ins Netz eingebunden wird. Das vereitelte bisher die Überwachung aller Bereiche, in denen weder eine Verbindung via Kabel (LAN) noch über WLAN möglich ist.

Das Problem lösen Überwachungskameras, die sich mit dem Mobilfunknetz verbinden. Sie funken ihre Daten drahtlos und werden zum Beispiel über die Multi Device-Option mit einer zusätzlichen SIM-Karte zum bestehenden Abo ins Netz gehievt. Ein zusätzliches Abo ist dadurch nicht nötig. Das eröffnet ganz neue Möglichkeiten.

Überwachungskameras wie hier die Logitech Circle sind beliebt und einfach zu installieren. Trotzdem darf nicht einfach ins Blaue hinaus gefilmt werden.
Überwachungskameras wie hier die Logitech Circle sind beliebt und einfach zu installieren. Trotzdem darf nicht einfach ins Blaue hinaus gefilmt werden.
Logitech

Beispielsweise kann so nicht nur der hinterste Zipfel des grössten Grundstücks eingesehen werden, sondern auch die Fohlenbox im Stall, der Wohnwagen am Bodenseeufer, das an der Boje verankerte Schiff, der Jagdhochsitz im Wald, das eigene Gewächshaus, das Bienenhaus oder das private Maiensäss.

Videoüberwachung: Was ist erlaubt und was verboten?

Wichtig: Nimmt die Kamera bestimmte oder bestimmbare Personen auf, ist das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, Datenschutzgesetz) zu beachten – gleichgültig, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht.

Denn alleine schon das Filmen stellt einen Eingriff in die Privatsphäre aller erfassten Personen dar. Daher sind bei Installation und Betrieb der Kamera, aber auch beim Erfassen, Bekanntgeben, Anschauen oder Aufbewahren der Bilder einige Regeln zu berücksichtigen:

Rechtfertigung

  • Der Einsatz einer Videoüberwachung muss durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse (z.B. Sicherheit, Tiergesundheit) gerechtfertigt sein.

Verhältnis- und Zweckmässigkeit

  • Die Überwachung muss in vernünftigem Verhältnis zur Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen stehen.
  • Es darf nur gefilmt werden, was zum angestrebten Zweck nötig ist (so wenig wie möglich).
  • Die Bilder dürfen nur zweckbestimmt verwendet werden.
  • Die Bilder sind zeitnah zu löschen (in der Regel nach 24 Stunden).
  • Es dürfen nur Personen Zugriff auf die Bilder haben, die diesen effektiv benötigen.

Datenschutz

  • Die Überwachung ist auf die eigenen Örtlichkeiten (privates Grundstück/Gelände oder privat genutzte Bereiche von Mehrfamilienhäusern und Gärten, Garagen, Ställen etc.) zu beschränken.
  • Das Filmen fremder Grundstücke bedarf des Einverständnisses der Besitzer.
  • Der öffentliche Raum (z.B. Trottoir, Strasse) darf prinzipiell nicht gefilmt werden.
  • Aufzeichnungen müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt werden und dürfen nur zwecks Anzeigeerstattung den Strafverfolgungsbehörden übergeben oder in anderen gesetzlich erlaubten Fällen (z.B. richterliche Anfrage) verwendet werden.

Transparenz und Information

  • Alle Personen, die das Aufnahmefeld der Kamera betreten, müssen vorgängig gut sichtbar informiert werden.
  • Werden Bilder in irgendeiner Weise gespeichert, muss zudem darüber informiert werden, bei wem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann. Dieses steht allen Personen zu, die das Aufnahmefeld betreten haben.

Merkblätter zur Videoüberwachung

Detaillierte Informationen zur Rechtslage beim Einsatz von Videokameras durch Private liefern die Merkblätter des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten:

Ausprobiert: Überwachungskamera mit Mobilfunk-Anbindung

Wir haben die Netgear Arlo Go ausprobiert, eine Kamera mit Mobilfunk-Anschluss. Die Installation ist denkbar einfach: SIM-Karte, Speicherkarte und geladenen Akku einlegen, Arlo-App auf dem Smartphone installieren, Konto erstellen, Kamera einschalten, QR-Code auf dem Handy scannen – und schon kanns losgehen. Dank eines Gewindes für eine Befestigungsplatte oder ein Stativ lässt sich die Kamera flexibel montieren.

Die Arlo Go kann wahlweise Fotos schiessen oder Videos aufzeichnen. Auf Wunsch löst die Kamera zudem automatisch via Bewegungsmelder aus. Detektierte Bewegungen werden innert Sekunden aufs Handy gemeldet – selbst bei schwacher Netzabdeckung.

Die Bilder der Überwachungskamera lassen sich aus der Ferne auf dem Smartphone kontrollieren.
Die Bilder der Überwachungskamera lassen sich aus der Ferne auf dem Smartphone kontrollieren.
Swisscom

So sieht man sofort, was auf dem überwachten Gelände geschieht – und kann bei Bedarf per Knopfdruck Unbefugte über den Lautsprecher der Kamera darauf aufmerksam machen, dass sie sich auf Privatgelände befinden und dieses umgehend zu verlassen haben. So wissen die Personen, dass sie erkannt und gefilmt werden. Sehr gut: Die Kamera liefert am Tag und auch in der Nacht qualitativ gute, ausreichend scharfe Bilder. Zudem hält der Akku im wetterfesten Gehäuse je nach Nutzungsintensität locker eine Woche oder mehr durch.

Fazit: Wer ein nicht via LAN oder WLAN abgedecktes Areal überwachen will, erhält mit der Arlo Pro eine einfach zu bedienende, ausgereifte und puncto Einsatzzweck flexible Lösung zum angemessenen Preis. Mit der Multi-Device-Option lässt sich die Kamera zudem über ein bestehendes Mobilfunk-Abo ins Netz einbinden.

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