Entsendebetriebe aus EU-Mitgliedstaaten sollen künftig zur Einhaltung von kantonalen Mindestlöhnen verpflichtet werden können. Der Bundesrat hat das Entsendegesetz entsprechend angepasst. Der Entwurf wurde am Mittwoch verabschiedet.
Keystone-SDA, jeko, sda
28.04.2021, 11:21
SDA
Die Teilrevision des Entsendegesetzes wurde vom Parlament verlangt. Mehrere Kantone wie Neuenburg, Jura und Tessin kennen einen staatlichen Mindestlohn. Der minimale Stundenlohn liegt jeweils um die 20 Franken.
Der Entwurf des Bundesrats sieht nun vor, dass EU-Betriebe, die in der Schweiz arbeiten, auch den Mindestlohn einhalten müssen. Dies allerdings nur dann, wenn die Kantone den Mindestlohn auch Arbeitnehmenden garantiert, die gewöhnlich in einem anderen Kanton arbeiten.
Mit der Einführung dieser Bedingung könne das Nichtdiskriminierungsgebot, das im Freizügigkeitsabkommen mit der EU verankert ist, eingehalten werden, schreibt der Bundesrat. Das Gebot besagt, dass alle Arbeitgebende, deren Angestellte in einem Kanton mit einem Mindestlohngesetz arbeiten, gleichbehandelt werden.
Kürzung von Subventionen explizit geregelt
Mit der Gesetzesrevision soll zudem das Recht des Bundes, den Kantonen Subventionen zu kürzen oder zu streichen, explizit verankert werden. Diese Massnahmen soll der Bund ergreifen können, wenn Kantone die entsende- oder schwarzarbeitsrechtlichen Aufgaben nicht oder mangelhaft erfüllen. Das Entsendegesetz und das Gesetz gegen die Schwarzarbeit sollen je eine neue Bestimmung dazu enthalten.
Weiter soll das Entsendegesetz so angepasst werden, dass die Daten zum Vollzug des Gesetzes künftig zentral elektronisch erfasst werden können. Die Kantone und die Sozialpartner sollen die Daten zum Entsendegesetz auf einer Plattform des Bundes speichern. Der Bund soll die Daten aufbewahren und sie im Rahmen der Wartung der Plattform bearbeiten können.
Personenfreizügigkeit seit 2002
Das Entsendegesetz sowie die dazugehörige Verordnung regeln die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen, die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden gewährt werden müssen.
Im Jahr 2002 trat das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und EU in Kraft. Mit dem Abkommen wurde es ausländischen Unternehmen unter gewissen Bedingungen erlaubt, ihre Dienstleistungen auch in der Schweiz zu erbringen.
In diesem Zusammenhang traten am 1. Juni 2004 die sogenannten flankierenden Massnahmen in Kraft. Diese Massnahmen dienen dem Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen. Ausserdem sollen diese Massnahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Unternehmen gewährleisten.
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