Heiraten Längere Bedenkfrist in der Schweiz für verheiratete Minderjährige

gg, sda

30.6.2021 - 10:36

Der Bundesrat will eine längere Bedenkfrist in der Schweiz für verheiratete Minderjährige. Das hat er am Mittwoch entschieden. (Themenbild)
Der Bundesrat will eine längere Bedenkfrist in der Schweiz für verheiratete Minderjährige. Das hat er am Mittwoch entschieden. (Themenbild)
Keystone

Der Bundesrat will minderjährig verheiratete Menschen besser schützen. Sie sollen in der Schweiz künftig sieben Jahre länger als heute – bis zum 25. Geburtstag – Zeit erhalten, um ihre im Ausland geschlossene Ehe allenfalls für ungültig erklären zu lassen.

Keystone-SDA, gg, sda

Die Regierung hat am Mittwoch entsprechende Änderungen des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis am 29. Oktober 2021. Der Entwurf knüpft an den Eckpunkten an, die der Bundesrat Anfang 2020 kommuniziert hatte.

Zuvor hatte eine Evaluation der bestehenden Regeln über die Eheungültigkeit ergeben, dass für eine Ungültigerklärung oft mehr Zeit benötigt wird, als im geltenden Recht vorgesehen ist. Heute kann eine Ehe nicht mehr für ungültig erklärt werden, wenn die minderjährig verheiratete Person das 18. Altersjahr vollendet hat und damit volljährig geworden ist.

Der Bundesrat erachtet diese Zeitspanne als zu kurz, wie er nun mitteilte. Um die Betroffenen besser zu schützen, schlägt er deshalb vor, dass die Ehe bis zum 25. Geburtstag für ungültig erklärt werden kann. Erfolgt bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs keine Ungültigkeitsklage, gilt die Ehe hingegen als geheilt.

Betroffene sollen mit der Neuregelung mehr Zeit erhalten, um ihre Situation zu beurteilen und die notwendigen Schritte für eine Ungültigerklärung der Ehe zu veranlassen. Die längere Frist soll laut dem Bundesrat auch für die Behörden gelten, die eine Ungültigkeitsklage von Amtes wegen einleiten müssen.

Dagegen hält der Bundesrat am Grundsatz fest, dass eine mit einer minderjährigen Person geschlossene Ehe in Ausnahmefällen aufrechterhalten werden kann. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Prüfung nach wie vor minderjährig sind, soll dies allerdings nur dann möglich sein, wenn es im Interesse und zum Schutz der betroffenen Person notwendig ist.

Ist die minderjährig verheiratete Person hingegen volljährig, aber noch nicht 25 Jahre alt, soll sie erklären können, die Ehe aus freiem Willen fortführen zu wollen.