Rassendiskriminierung Addor zieht Rassendiskriminierungs-Urteil ans EMGR weiter

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14.5.2021 - 18:56

Sieht sein Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt: Der Walliser SVP-Nationalrat Jean-Luc Addor. (Archivbild)
Sieht sein Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt: Der Walliser SVP-Nationalrat Jean-Luc Addor. (Archivbild)
Keystone

Der wegen Rassendiskriminierung verurteilte Walliser SVP-Nationalrat Jean-Luc Addor wendet sich an an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Er glaubt, dass sein Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt wurde.

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Das Bundesgericht hatte die Verurteilung des Politikers im vergangenen November bestätigt. Addor schloss einen Weiterzug des Falls nach Strassburg damals nicht aus. Nach Ablauf der Rekursfrist bestätigte der Nationalrat am Freitag gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA, dass er seinen Fall ans EGMR weiterziehe.

«In meinem Rekurs berufe ich mich hauptsächlich auf die Meinungsfreiheit. Inspiriert bin ich auch von den Erwägungsgründen des Perinchek-Urteils, in dem die Strassburger Richter zugunsten des türkischen Politikers entschieden, weil sie dessen Meinungsfreiheit als verletzt ansahen und damit die Schweiz desavouierten», sagte Addor.

«Ich bin Anwalt und meine Pflicht bei meiner Arbeit ist es, die mir zur Verfügung stehenden Rechtswege zu nutzen. Ich nutze alle legalen Mittel, um meine Meinungsfreiheit zu verteidigen. Das ist meine Philosophie», antwortete Addor, angesprochen auf die 2018 vom Volk abgelehnte SVP-Initiative «Schweizer Recht statt fremde Richter».

Kommentar in den sozialen Medien

Der Walliser hatte 2014 nach einer Schiesserei in einer St. Galler Moschee auf Twitter und Facebook gepostet: «Wir bitten um mehr!» Bei der Schiesserei starb eine Person. Nach einer Strafanzeige des Vereins Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) leitete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung ein.

Das Bezirksgericht Sitten verurteilte den Politiker zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 300 Franken und einer Busse von 3000 Franken. Addor legte dagegen Rekurs ein. Sowohl das Kantons- als auch das Bundesgericht bestätigten das erstinstanzliche Urteil gegen den Anwalt.

Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid aus, dass ein unbefangener Durchschnittsleser den Kommentar als Wunsch nach einer Wiederholung der Tat verstehe. Der Leser werde dazu eingeladen, sich über das tragische Ereignis in der Moschee zu freuen.