BerichtKritik an Bund wegen mangelnder Aufsicht über Konkursämter
jeko, sda
7.4.2021 - 23:01
Das Bundesamt für Justiz nimmt seine Aufgabe als Oberaufsicht über die kantonalen Betreibungs- und Konkursämter ungenügend wahr. Zu diesem Schluss kommt ein Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK).
7.4.2021 - 23:01
SDA
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird von den Kantonen umgesetzt. Die Oberaufsicht liegt beim Bundesrat, der auch für die einheitliche Anwendung des Gesetzes sorgt. Die Aufsicht auf Bundesebene wird vom Bundesamt für Justiz ausgeübt. Für die Erfüllung dieser Aufgabe verfügt der Bund über eine Teilzeitstelle.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle kommt nun in ihrem am Mittwoch publizierten Bericht zum Schluss, dass der Bund seine Aufsichtsfunktion nicht genügend wahrnimmt. Sie hat zuhanden des Bundesamts für Justiz acht Empfehlungen formuliert, deren Umsetzung notwendig seien, «um die gesetzliche Aufgabe der Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs zu erfüllen». In dem 32-seitigen Bericht nimmt der Bund zu diesen Empfehlungen Stellung.
Fehlende Beurteilungsgrundlage
Mängel stellt die Finanzkontrolle bereits bei den Grundlagen fest. Wichtigstes Instrument für die Beurteilung der einheitlichen Umsetzung des Gesetzes sind die Berichte der kantonalen Aufsichtsbehörden. Diese werden dem Bund aber nur jeweils alle zwei Jahre vorgelegt und sind schwer auszuwerten.
Da sie in Form und Inhalt sehr unterschiedlich sind, «ist ein Vergleich so gut wie unmöglich», hält die Finanzkontrolle fest. Ausserdem gebe es keine gemeinsamen Indikatoren, die es ermöglichen würden, den einheitlichen Vollzug zu beurteilen.
Laut dem Bundesamt für Justiz sollen die Kantone neu dazu verpflichtet werden, künftig jährlich einen Report zu machen. Die entsprechende Verordnung solle umgehend angepasst werden. Der Bund werde zudem die Vorgaben für die Berichte genauer definieren, um Vergleiche der Rückmeldungen zu ermöglichen.
Der Austausch zwischen den kantonalen Behörden soll durch eine zweijährlich stattfindende Konferenz gefördert werden.
Kantone erzielen mit Gebühren Gewinne
Korrekturbedarf stellte die Finanzkontrolle auch bei der Höhe der Gebühren fest. Die Gebühren für die Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren sind in einer Bundesverordnung geregelt und werden für die ganze Schweiz einheitlich festgelegt. Grundsätzlich ist eine Gebühr dazu gedacht, die Kosten einer Dienstleistung zu decken, hält die Finanzkontrolle fest, «doch die meisten Kantone, die ihre Staatsrechnung veröffentlichen, machen dabei Gewinne».
Die Finanzkontrolle sei der Auffassung, dass die geltenden Gebühren angepasst werden müssen. Die aktuellen Kosten würden der fortschreitenden Digitalisierung, den tatsächlichen Kosten der Leistungen und dem öffentlichen Interesse nicht genug Rechnung tragen.
Ob eine Senkung der Gebührenansätze wünschenswert sei, werde derzeit geprüft, hält das Bundesamt für Justiz fest. Das Parlament habe den Bundesrat verpflichtet, die Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs zu untersuchen und insbesondere zu prüfen, ob die Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz befolgt werden. Diese Arbeiten seien nun im Gang.
Unvollständige Auszüge
Schliesslich weist die EFK in ihrem Bericht darauf hin, dass die Auskünfte über die Schuldner problematisch seien. So könne zum Beispiel ein Gläubiger keinen vollständigen Betreibungsauszug eines Schuldners erhalten, wenn dieser in den letzten fünf Jahren in verschiedenen Betreibungs- und Konkurskreisen gewohnt hat.
Derzeit seien weder die Einrichtung eines schweizweiten Betreibungs- und Konkursregisters noch die Förderung einer Vernetzung der kantonalen Datenbanken in Planung.
Der Bundesrat werde voraussichtlich im ersten Quartal 2021 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung schicken, der diese Lücken schliessen soll, Bundesamt für Justiz fest. Betreibungsämter sollen vor der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs in Zukunft zwingend eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen müssen. Auch soll das Potenzial der Nationalen Adressdatenbank (NAD) für das Betreibungswesen solle geprüft werden.
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