Per 1. OktoberGrossveranstaltungen wieder erlaubt – wenn das Konzept stimmt
SDA/gbi/uri
30.9.2020
Ein Schritt in Richtung Normalität: Grossveranstaltungen mit über tausend Personen sind ab morgen wieder möglich – unter strengen Auflagen. Wie diese aussehen, liegt auch in der Hand der Kantone.
Sieben Monate nach den ersten Corona-Einschränkungen dürfen ab Donnerstag Grossveranstaltungen wieder durchgeführt werden. Welche Massnahmen die Veranstalter ergreifen müssen, darüber entscheiden die Kantone aber teilweise autonom.
Für Veranstaltungen mit mehr als tausend Personen ist in jedem Fall eine Bewilligung des jeweiligen Kantons notwendig. Das legte der Bundesrat Mitte August fest. Des Weiteren gab er Richtlinien für Veranstalter vor. Dazu gehören Risikoanalysen, das Sammeln von Kontaktdaten und anderes mehr.
Sei es ein Konzert, eine Theateraufführung, ein Kongress oder ein Fussballspiel: Für jede Grossveranstaltung muss ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Grundsätzlich herrscht eine Sitzpflicht, wobei sich die Sitzplätze den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zuordnen lassen müssen. Stehplätze dürfen nur ausnahmsweise bewilligt werden, etwa bei Ski- und Velorennen oder bei Dorffesten im Freien.
Untersuchte Hallen weitgehend sicher
Für die Zeitungen von CH Media haben Experten bereits die Lüftungsanlagen von drei grossen Konzert- und Theatersälen untersucht – und können Ängstliche weitgehend beruhigen: Benoit Sicre, Lüftungsexperte der Hochschule Luzern und der Arbeitshygieniker Michael Riediker vom Schweizerischen Zentrum für Arbeits- und Umweltorganisation SCOEH in Winterthur haben den berühmten Konzertsaal des KKL Luzern, das Schauspielhaus und den Schiffbau in Zürich unter die Lupe genommen.
Beide Experten meinen zwar, Risikopersonen müssten sorgfältig abwägen, ob sie Veranstaltungshallen besuchen wollten. Andererseits legen ihre Untersuchungen nahe, dass die Virus-Konzentration in der Luft der grossen Hallen nicht kritisch werden dürften.
Es gebe allerdings auch Bühnen, die man nicht freigeben könne, sagte Riediker gegenüber CH Media. So habe etwa eine der Probebühnen im Schauspielhaus aufgrund ihrer Lüftung ausgerechnet auf einer Höhe zwischen 1,5 und zwei Metern eine grosse Aerosol-Konzentration aufgewiesen.
Keine Gästefans im Fussball und Eishockey
In Stadien dürfen maximal zwei Drittel der Plätze belegt werden. Es gilt eine Maskentragpflicht. Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden darf, überlässt der Bundesrat den Bewilligungsbehörden. Platzkontingente für Gästefans sind nicht erlaubt.
Essen und Getränke dürfen nur im Sitzen konsumiert werden. Auf ein striktes Alkoholverbot in den Stadien verzichtete der Bundesrat. Der Verkauf und der Konsum müssen aber soweit beschränkt werden, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet wird.
Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass die Fans die Regeln einhalten und allfällige Verstösse geahndet werden. Wer sich nicht an die Auflagen hält, kann aus dem Stadion gewiesen werden. Bussen sind aber nicht vorgesehen.
Kantone können rasch reagieren
Die Kantone können eine erteilte Bewilligung auch widerrufen oder Einschränkungen erlassen. Das ist einerseits der Fall, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtern sollte und die Kapazitäten des Kantons für das Contact Tracing nicht mehr genügen.
Oder andererseits, falls ein Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und künftig nicht gewährleisten kann. Veranstalter hätten in solchen Fällen keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.
Volle Stadien zuletzt Ende Februar
Bei der detaillierten Ausarbeitung der Schutzkonzepte können die Kantone den Veranstaltern autonome Vorgaben machen. Einige Kantone sehen eine Maskenpflicht für alle Grossveranstaltungen vor – beispielsweise Bern oder Luzern. Nur wenn konsequent Masken getragen würden, könne die Anzahl übergeordneter Quarantänen stark reduziert werden, lautet die Überlegung dazu. Zu den Spielen kann vielerorts vorerst nur kommen, wer ein Abonnement hat.
Nicht als Veranstaltungen gemäss Covid-19-Verordnung gelten Messen, Gewerbeausstellungen und Jahrmärkte, die mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbar sind. Die Personen würden sich meist geordnet durch die Verkaufsstände und Präsentationen bewegen. Auch für Messen und Jahrmärkte braucht es aber Schutzkonzepte.
Wegen der Corona-Pandemie hatte der Bundesrat am 28. Februar sämtliche Grossveranstaltungen verboten. Seither wurden die Massnahmen schrittweise gelockert: Seit dem 6. Juni sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt, seit dem 22. Juni solche mit bis zu tausend. Am 12. August hatte der Bundesrat beschlossen, dass ab Oktober auch Grossveranstaltungen mit über tausend Personen wieder möglich sein sollen.
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