Crypto-Affäre Bund gibt grünes Licht für Strafverfahren gegen Sonderermittler Marti

SDA, uri

20.12.2022 - 15:08

Der Hauptsitz des Chiffriergeräte-Herstellers Crypto in Steinhausen: In der sogenannten Crypto-Affäre untersucht Sonderermittler Peter Marti ein Medienleck. Nun darf gegen Marti selbst ein Strafverfahren eingeleitet werden. (Archiv)
Der Hauptsitz des Chiffriergeräte-Herstellers Crypto in Steinhausen: In der sogenannten Crypto-Affäre untersucht Sonderermittler Peter Marti ein Medienleck. Nun darf gegen Marti selbst ein Strafverfahren eingeleitet werden. (Archiv)

Das Justizdepartement hat eine beamtenrechtliche Ermächtigung erteilt, um gegen Sonderermittler Peter Marti zu ermitteln. Das sei aber kein Hinweis auf Schuld oder Unschuld, so das EJPD.

Keystone-SDA, SDA, uri

Gegen Peter Marti, den Sonderermittler im Fall des Lecks in der Crypto-Affäre des Bundes, darf ein Strafverfahren durchgeführt werden. Die Generalsekretärin des Justiz- und Polizeidepartements hat am Dienstag die dafür nötige beamtenrechtliche Ermächtigung erteilt.

Marti war im Januar 2021 von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) als ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt worden, um eine mögliche Verletzung des Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Crypto-Affäre zu prüfen. Im September wurde bekannt, dass gegen Marti eine Strafanzeige eingereicht worden war.

Geführt wird ein Verfahren gegen Marti von Stephan Zimmerli. Er hatte als ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes im Auftrag der AB-BA die Vorwürfe gegenüber Marti untersucht.

Eine Rotor-Chiffriermaschine aus der Produktion der Crypto AG. 
Eine Rotor-Chiffriermaschine aus der Produktion der Crypto AG. 
Keystone

Die Ermächtigung für das Führen eines Strafverfahrens wie im Fall von Marti muss grundsätzlich erteilt werden, wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schrieb. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass ein Tatbestand erfüllt sei.

Verweigert werden kann die Ermächtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind erfüllt, wenn offensichtlich keine strafbare Handlung vorliegt, wenn es sich um einen leichten Fall handelt und wenn die Person, gegen die sich die Anzeige richtet, bereits auf angemessene Weise disziplinarisch bestraft worden ist.

Die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei kein Hinweis auf Schuld oder Unschuld einer Person, stellte das EJPD in seiner Mitteilung klar. Dies habe allein die Strafverfolgungsbehörde zu prüfen.