Risikosportarten Neue Regeln für Anbieter von Outdoor-Sport

SDA

30.1.2019 - 11:55

Eine Canyoningtour im Val Cresciano TI. Ab dem 1. Mai gelten strengere Regeln für die Anbieter solcher Aktivitäten. (Archiv)
Eine Canyoningtour im Val Cresciano TI. Ab dem 1. Mai gelten strengere Regeln für die Anbieter solcher Aktivitäten. (Archiv)
Source: KEYSTONE/TI-PRESS/PABLO GIANINAZZI

Ab dem 1. Mai gelten strengere Regeln für die Anbieter von Risikoaktivitäten wie Hochtouren oder Riverrafting. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine revidierte Verordnung in Kraft gesetzt, die mehr Professionalität und mehr Sicherheit bringen soll.

Neu gilt jeder Anbieter ab dem ersten Franken Umsatz als gewerbsmässig und muss entsprechend eine kantonale Bewilligung einholen. Die bisherige Grenze von 2300 Franken pro Jahr wird aufgehoben. Damit werde für die Teilnehmenden Gewissheit geschaffen, dass jede gewerbsmässige Risikoaktivität bewilligt sei und den entsprechenden Standards unterliege, schreibt der Bundesrat.

Eine Ausnahme gilt für Vereinsaktivitäten, sofern der Verein nicht gewinnorientiert und das Angebot nur Mitgliedern zugänglich ist. Gleiches gilt für das Förderprogramm "Jugend und Sport" des Bundes oder Angebote von Schulen und Hochschulen.

Auch Kletterlehrer und Wanderleiter

Eine Erlaubnis einholen müssen Anbieter von Canyoning, Riverrafting, Wildwasserfahrten, Bungee-Jumping, Hochtouren, Alpinwanderungen sowie Ski- und Snowboardtouren oberhalb der Waldgrenze. Neu fallen auch Bergführer-Aspiranten, Kletterlehrer und Wanderleiter unter die Bestimmungen. Teilweise gilt die Bewilligungspflicht erst ab einem gewissen Schwierigkeitsgrad.

Erhöht werden ausserdem die Anforderungen an die Professionalität: Bei der Zertifizierung der Sicherheitsvorkehren werden ISO-Normen eingeführt. Die revidierte Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Zertifizierung fest.

Neben Massnahmen für mehr Sicherheit und Professionalität hat der Bundesrat Möglichkeiten für Kletterlehrer und Wanderleiterinnen geschaffen, mit Zusatzausbildungen ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern. Dies entspricht einem Anliegen der Branche.

Änderungen nach der Vernehmlassung

In der Vernehmlassung wurden die Änderungen von den betroffenen Berufsverbänden und den Parteien mehrheitlich begrüsst. Dagegen stellte sich die SVP. Bei den Verbänden lösten einzelne Bestimmungen Kritik aus. Auf einen Teil davon hat der Bundesrat nun verzichtet, zum Beispiel auf die Einführung einer Bewilligungspflicht für Schneeschuhtouren ab der zweitleichtesten Kategorie WT2.

Hingegen hat er daran festgehalten, dass nicht nur Bergführerinnen, sondern auch Wanderleiter mit einer Zusatzausbildung Kunden auf Alpinwanderungen des Schwierigkeitsgrades T4 begleiten dürfen. Es handelt sich um Wandern auf weiss-blau-weiss markierten Wegen, bei welchen eine Wegspur nicht zwingend vorhanden ist. Das Gelände ist teilweise exponiert und kann heikle Passagen aufweisen.

In der Vernehmlassung begrüsste der Verband Schweizer Wanderleiter (SWL) die neue Möglichkeit. Der Bergführerverband (SBV) lehnte die Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der Wanderleiter dagegen klar ab.

Nach Canyoning-Unfall

Das Risikoaktivitätengesetz ist 2014 in Kraft getreten. Angestossen hatte es der frühere Walliser CVP-Nationalrat Jean-Michel Cina nach einem Canyoning-Unfall im Berner Oberland. Im Sommer 1999 waren im Saxetbach nach einem Gewitter 45 Personen mitgerissen worden. 18 Touristen und drei Guides kamen ums Leben.

2016 wollte der Bundesrat das Gesetz im Rahmen eines Sparprogramms aufheben und so 150'000 Franken einsparen. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Sicherheit mit dem Gesetz nicht verbessert werde, schrieb er damals. Nach Kritik beantragte der Bundesrat dem Parlament aber, auf die Aufhebung zu verzichten.

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