BundesgerichtAargauer Prostituiertenmörder blitzt mit Antrag ab
SDA/uri
22.7.2020
Weil die fürsorgliche Unterbringung eines verurteilten jugendlichen Mörders gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstiess, legte der Mann ein Revisionsgesuch ein. Das Bundesgericht wies dieses nun ab.
Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch des Aargauer Prostituiertenmörders abgewiesen, dessen fürsorgerische Unterbringung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstiess. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegte Genugtuung von 25'000 Euro gleicht das erlittene Unrecht aus.
Das Bundesgericht kommt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Revision des Entscheids nicht erfüllt sind. So könne dem fürsorgerisch Untergebrachten die widerrechtlich entzogene Freiheit mit einer Revision nicht wieder verschafft werden.
Das sei nur durch einen Schadenersatz möglich, den der EGMR dem Aargauer gewährt habe. Zudem sei die fürsorgerische Unterbringung unterdessen gerichtlich aufgehoben und der Mann freigelassen worden. Damit habe der Mann keine Nachteile mehr zu erdulden.
Der Aargauer hatte 2008 als noch Minderjähriger eine Prostituierte brutal vergewaltigt und umgebracht. Er wurde deshalb wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einem gemäss Jugendstrafgesetz maximalen Freiheitsentzug von vier Jahren verurteilt.
Keine Freilassung nach Strafverbüssung
Das Jugendgericht ordnete die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt und eine ambulante Behandlung an. Auf das Ende der Strafverbüssung verfügte das Bezirksamt im Juni 2012 einen fürsorgerischen Freiheitsentzug.
Dieser wurde in der Folge mehrmals verlängert. Gegen eines dieser Urteile, das die Unterbringung von April 2014 bis 2015 betraf, legte der Aargauer Beschwerde beim EGMR ein und erhielt recht.
Der Gerichtshof hielt fest, dass der Aargauer lediglich zum Schutz Dritter fürsorgerisch untergebracht worden sei. Dafür bestehe in der Schweiz jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die im Zivilgesetzbuch geregelte fürsorgerische Unterbringung basiere auf dem Kriterium der persönlichen Hilfestellung. (Urteil 5F_14/2019 vom 22.6.2020)
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