Fehlende Definition Schlupfloch im neuen Waffengesetz

tjb

25.3.2019

Wer künftig sein Sturmgewehr 90 aus dem Militärdienst behalten will, braucht eine Ausnahmebewilligung.
Wer künftig sein Sturmgewehr 90 aus dem Militärdienst behalten will, braucht eine Ausnahmebewilligung.
Bild: Keystone/Martin Rüetschi

In zwei Monaten kommt das neue Waffengesetz an die Urne, das für den Besitz halbautomatischer Waffen neue Regeln vorsieht. Allerdings lassen sich diese wegen einer fehlenden Definition leicht umgehen.

Am 19. Mai stimmt die Schweiz über ein neues Waffengesetz ab. Es bringt Verschärfungen in Bezug auf halbautomatische Waffen. Wer künftig noch entsprechende Gewehre und Pistolen besitzen will, braucht eine Ausnahmebewilligung. Vorgesehen ist, dass Sportschützen und Sammler eine solche beantragen können.



Wer sich beim Antrag als Sportschütze deklariert, muss Mitglied in einem Schützenverein sein oder regelmässiges Schiessen nachweisen. Konkret bedeutet dies, dass Schützen nach fünf und zehn Jahren belegen müssen, dass sie regelmässig an der Waffe üben. Für Sammler ist dagegen kein Nachweis nötig. Das öffnet Besitzer von Waffen ein einfaches Schlupfloch, wie «Blick» berichtet.

Das Problem liegt in der Definition des Begriffs «Sammler»: Sie fehlt im Gesetz und in der Verordnung, die derzeit in Vernehmlassung ist, komplett. Damit bleibt offen, ab wie vielen Waffen sich jemand als Sammler bezeichnen kann und was für weitere Bedingungen allenfalls erfüllt sein müssen.

Dieser Makel des neuen Waffengesetz ist auch den Kantonen aufgefallen: «Blick» zitiert den Luzerner Sicherheitsdirektor Paul Winiker. Er sieht die Gefahr, dass sich Waffenkäufer künftig einfach als Sammler bezeichnen werden, um die strengeren Auflagen für Sportschützen zu umgehen.

Der Bundesrat könnte die fehlende Definition des Sammler-Begriffs in der Verordnung noch nachliefern. Lässt die Landesregierung offen, was genau sie darunter versteht, würde die Verantwortung an die Kantone fallen. Sie müssten dann entscheiden, wer sich Sammler nennen darf und wer nicht. Eine schweizweit einheitliche Handhabung dürfte dann kaum wahrscheinlich sein.

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