Faule Preisvergleiche Seco zeigt 13 Online-Shop-Betreiber an

sda, smi

13.12.2021 - 10:52

Das Seco hat die Vergleichspreise von Onlineshops untersucht. Insgesamt kam es zu 13 Anzeigen. (Archivbild)
Das Seco hat die Vergleichspreise von Onlineshops untersucht. Insgesamt kam es zu 13 Anzeigen. (Archivbild)
Keystone

Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco hat landesweit die Vergleichspreise von Online-Shops untersucht. 13 Shops hat das Seco wegen nicht korrekt angegebenen Vergleichspreisen angezeigt. 

sda, smi

Onlineshops heben gerne hervor, um welchen Betrag sie den Preis eines Artikels reduziert haben. Gängig ist auch, den höheren der Konkurrenz dem eigenen gegenüberzustellen.

Seco-Mitarbeitende nahmen die Vergleichspreise von 644 Artikeln unter die Lupe. «Sowohl beim Selbstvergleich als auch beim Konkurrenzvergleich waren rund 60 Prozent der kontrollierten Artikel korrekt angeschrieben bzw. die Voraussetzungen für die Verwendung der Vergleichspreise von den Anbietern glaubhaft gemacht worden», zitiert die SDA das Seco. 

Welche Preisvergleiche erlaubt sind und welche nicht

Beim Selbstvergleich stellt der Anbieter den Preis seinem eigenen laut Seco «unmittelbar vorher praktizierten» Vergleichspreis gegenüber. Ein solcher Preisvergleich sei dann zulässig, wenn der neue, tiefere Preis mindestens halb so lange angeboten werde wie der zuvor verlangte, höhere Vergleichspreis. Dabei gelte eine maximale Angebotsdauer von zwei Monaten.

Ein Preisvergleich mit der Konkurrenz sei dann erlaubt, wenn ein Mitbewerber die überwiegende Menge des gleichen Produkts im relevanten Marktgebiet anbiete. Bei Online-Shops ist das relevante Marktgebiet laut dem Seco in der Regel die ganze Schweiz.

Was erlaubt ist und was nicht, steht in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV).

Wenn Shops ihre Preise mit Mondpreisen vergleichen

Als «eher mangelhaft» bezeichnet das Seco die Umsetzung der PBV bei Vergleichen mit Richtpreisen, auch unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) genannt. Diese seien in allen drei kontrollierten Warengruppen mehrheitlich nicht korrekt ausgefallen. Konkret beanstandet wurden laut der Kontrolleure rund 70 Prozent der Richtpreise.

Denn Vergleiche mit Richtpreisen bzw. UVPs seien nur dann rechtens, wenn es sich dabei um «echte Marktpreise» handle: «Nicht zulässig sind Vergleiche mit Richtpreisen/UVP, wenn diese blosse ‹Mondpreise› darstellen, also keine echten Marktpreise sind», wie es weiter heisst.

In 13 Fällen hätten daher die kantonalen Vollzugsstellen des Seco eine Strafanzeige eingereicht. In den meisten hätten die Anbieter trotz Ermahnung ihre Vergleichspreise nicht korrekt angegeben.