Urteil in zweiter Instanz Sterbehelferin erneut vom Vorwurf der Tötung freigesprochen

SDA/lpe

7.5.2021

Für Sterbehelferin Erika Preisig war das heutige Urteil eine «grosse Erleichterung». Ob sie das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen will, hat sie noch nicht entschieden. 
Für Sterbehelferin Erika Preisig war das heutige Urteil eine «grosse Erleichterung». Ob sie das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen will, hat sie noch nicht entschieden. 
Keystone/EPA/Thorsten Wagner

Das Baselbieter Kantonsgericht spricht die Sterbehelferin Erika Preisig erneut von der vorsätzlichen Tötung frei. In gewissen Punkten urteilt es gar milder als die Vorinstanz. 

SDA/lpe

7.5.2021

Seit letztem Freitag wurde vor dem Baselbieter Kantonsgericht verhandelt: Wie ist mit psychischen Erkrankten umzugehen, die einen Freitod wünschen? Konkret geht es um den Fall einer 66-jährigen Frau, die die Sterbehelferin Erika Preisig im Jahr 2016 in den Tod begleitet hat, ohne ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Darum wurde sie noch im selben Jahr angeklagt: Die Frau sei psychisch schwer krank und darum nicht urteilsfähig gewesen, stellte ein Experten-Gutachten fest, das nach dem Tod der Frau erstellt worden war.

Die Urteilsfähigkeit ist eine Voraussetzung dafür, dass jemand Sterbehilfe in Anspruch nehmen darf. So soll sichergestellt werden, dass die Person die Tragweite der Entscheidung für den Tod erkennt. Preisig ist bis heute davon überzeugt, dass die Frau urteilsfähig war, wie sie auch gegenüber «blue News» betonte. Erstinstanzlich wurde Preisig zwar vom Hauptanklagepunkt der vorsätzlichen Tötung freigesprochen, das Strafgericht hatte sie aber wegen Verstössen gegen das Heilmittelgesetz zu 15 Monaten bedingtem Freiheitsentzug und 20'000 Franken Busse verurteilt. Sie habe das Sterbemittel bereitgestellt, ohne das dazu notwendige fachärztliche Gutachten eingeholt zu haben, so das Urteil der ersten Instanz.

Busse wurde halbiert, Berufsverbot aufgehoben

Heute Freitag hat nun die Zweitinstanz Erika Preisig erneut vom Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Zudem hob das Gericht das erstinstanzlich ausgesprochene vierjährige Tätigkeitsverbot bei Personen mit psychischen Erkrankungen auf.

Das Gericht gestand der Beschuldigten zu, dass sie nach sorgfältigen Abklärungen berechtigte Zweifel an einer Urteilsunfähigkeit ihrer Patientin gehabt habe. Im gegebenen Fall sei es nachvollziehbar, dass der Sterbewunsch auf eine bewusste Bilanzierung der Lebensumstände der Betroffenen und nicht allein auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen sei. 

Die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz liess das Gericht aber stehen. Preisig habe sich mit der «eigenmächtigen Umetikettierung» einer für eine andere Person vorgesehenen Sterbemitteldosis strafbar gemacht. Auch sei sie nicht befugt gewesen, ohne Sonderbewilligung das Mittel in der Arztpraxis zu lagern. Für diese Vergehen verhängte das Gericht eine Busse von 10'000 Franken.

«Grosse Erleichterung»

Sowohl für Anklage als auch Verteidigung ist das Urteil nicht wie gefordert ausgefallen: Während die Staatsanwaltschaft für den Berufungsprozess am Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung festhielt, plädierte die Beschuldigte auf vollständigen Freispruch. 

Preisig nahm das zweitinstanzliche Urteil nach eigenen Angaben dennoch mit «riesiger Erleichterung» auf. Erleichtert sei sie vor allem, dass der Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht und das Tätigkeitsverbot fallengelassen worden seien.

Ob sie die Verurteilung zu einer Busse wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz hinnehmen werde, konnte sie noch nicht sagen. Sie werde zusammen mit ihrem Anwalt das schriftliche Urteil abwarten. Auch die Staatsanwaltschaft hat noch nicht entschieden, ob sie das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen wird.