Angehörige betroffen Strengere Regeln bei Ergänzungsleistungen: Das müssen Sie beachten

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1.10.2020

Wenn die Rente nicht die minimalen Lebenshaltungskosten deckt, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistung (EL). Nun werden die Regeln strenger. (Symbolbild)
Wenn die Rente nicht die minimalen Lebenshaltungskosten deckt, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistung (EL). Nun werden die Regeln strenger. (Symbolbild)
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Bei den Ergänzungsleistungen der Krankenkassen ändert sich ab 2021 einiges: Viele Regeln werden strikter, auch Angehörige können betroffen sein. Worauf Sie achten sollten.

Viele Schweizerinnen und Schweizer denken, dass die Ergänzungsleistungen der Krankenkassen sowieso nichts mit ihnen zu tun haben. Schliesslich geht es dabei um Alters- und Invalidenversicherung, um Waisen- und Witwenrente. Doch nicht nur eigene Schicksalsschläge können diese Leistungen plötzlich relevant werden lassen – auch Angehörige sind schneller betroffen, als man denkt.



Wenn nun per 1. Januar 2021 die EL-Reform gilt, werden viele Regeln strenger; an vielen Stellen lauern Fallen. Das sollten Sie beachten:  

Neue Beträge beim Vermögen

Ergänzungsleistungen können bei Einzelpersonen nur bezogen werden, wenn das Vermögen – abgesehen vom Wohneigentum – neu unter 100'000 Franken beträgt. Vermögen ab 30'000 Franken wird bei Einzelpersonen (ab 50'000 Franken bei Paaren) zudem als Einkommen gerechnet. Diese Beträge lagen bislang höher. Gesunken ist auch die Mindesthöhe der Ergänzungsleistungen. Ausserdem wird neu das Erwerbseinkommen des Ehegatten zu 80 Prozent angerechnet (bislang zwei Drittel).

Rückerstattungspflicht

Stirbt ein Bezüger von Ergänzungsleistungen, müssen Letztere allenfalls ab einem Freibetrag von 40'000 Franken zurückgezahlt werden. Praktisch betrifft dies laut SRF insbesondere Wohneigentum, das zu Lebzeiten des EL-Bezügers nicht als Vermögen angerechnet wird. Nach dem Tod jedoch schon: Um die EL-Rückzahlung zu leisten, kann es möglich sein, dass die Hinterbliebenen Haus oder Wohnung verkaufen müssen.

Übermässiger Vermögensverbrauch

Laut neuer Regelung wird bei Rentnern mit AHV- und IV-Bezug überprüft, auf welche Weise sie ihr Vermögen in den Jahren zuvor verwendet und ausgegeben haben. Gab es grössere Ausgaben ohne wichtigen Grund, werden diese nun für die Berechnung der Ergänzungsleistung an das Vermögen angerechnet. 



Beispiele dafür sind etwa eine Weltreise oder der Kauf eines teuren Autos. Achtung: Dies gilt auch rückwirkend. Wer Jahre nach einer grossen Reise Ergänzungsleistungen bezieht, muss damit rechnen, dass die Leistungen geringer ausfallen.

Freiwilliger Vermögensverzicht

Nicht neu, aber problematisch: Als freiwilliger Vermögensverzicht gilt, wenn Eltern ihren Kindern Geld schenken, einen Erbvorbezug gewähren, oder ihnen Elternhaus für einen unter dem Schätzwert liegenden Preis überlassen. Die Summe, auf welche die Eltern verzichtet haben, wird ihnen dann bei den Ergänzungsleistungen angerechnet – ein Betrag, der ab dem zweiten Jahr nach Schenkung abnimmt.

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