Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Frankreich verfügt, ohne das Ergebnis eines wegen Symptomen durchgeführten Coronatests abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil angewiesen, den Gesundheitszustand des Mannes vollständig abzuklären. Erst dann darf das Staatssekretariat erneut darüber entscheiden, ob der Asylbewerber auf der Basis des Dublin-Abkommens an Frankreich überstellt werden darf.
Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, informierte die Caritas Schweiz als Rechtsvertreterin des Asylbewerbers das SEM zweimal über die ärztlichen Abklärungen. Dennoch fällte es den Abschiebungsentscheid.
Im Dossier des Asylbewerbers befindet sich laut Bundesverwaltungsgericht kein Testergebnis. Auch habe das SEM in seiner Verfügung zum Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur Abschiebung die medizinischen Belange mit keinem Wort erwähnt.
Diese seien nicht nur für den betroffenen Mann von Bedeutung, sondern auch für die öffentliche Gesundheit. (Urteil F-5137/2020 vom 21.10.2020)
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