BundesstrafgerichtBundesanwaltschaft lässt Zustand von Beckenbauer beurteilen
SDA
22.10.2019 - 12:04
Die Bundesanwaltschaft will eine genaue Einschätzung, wie es um die Gesundheit von Franz Beckenbauer steht und ob das Verfahren gegen ih weitergeführt werden kann. Denn die Zeit drängt.
Die deutsche Bundesanwaltschaft lässt von Österreich den Gesundheitszustand von Franz Beckenbauer begutachten. Damit will die Behörde abklären, ob das Strafverfahren gegen den Ex-Fussbal-Funktionär weitergeführt werden soll oder nicht.
Die Zeit drängt
In drei Beschlüssen hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden abgewiesen. Die Einwände der beiden früheren Funktionäre des Deutschen Fussball-Bunds (DFB), Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach, und des Ex-Fifa-Generalsekretärs Urs Linsi, richteten sich gegen die Abtrennung von Beckenbauers Verfahren.
Die Beschwerdekammer erachtet die Verfahrensabtrennung als angebracht und rechtlich korrekt. Es sei nicht klar, wann und ob Beckenbauer aufgrund einer Erkrankung in der Lage sein werde, sich an einem Strafverfahren zu beteiligen. Weil die Vorwürfe im April 2020 verjähren, drängt die Zeit. Bis dann muss ein erstinstanzliches Urteil vorliegen.
Vorwurf lautet auf Betrug
Zwanziger, die beiden ehemaligen DFB-Funktionäre Horst R. Schmidt und Wolfgang Niersbach sowie der Ex-Generalsekretär der Fifa, Urs Linsi, wurden von der Bundesanwaltschaft im August wegen Betrugs beziehungsweise Gehilfenschaft zu Betrug angeklagt. Ursprünglich ermittelte die BA auch wegen Geldwäscherei. In diesem Punkt stellte sie das Verfahren jedoch ein.
Im Mittelpunkt der Untersuchung stand ein Darlehen in Höhe von 10 Millionen Franken. Franz Beckenbauer hatte das Darlehen als damaliger OK-Chef für die Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland im Sommer 2002 beim früheren Adidas-Chef Robert Louis-Dreyfus aufgenommen.
Beckenbauer soll damit verschiedene Zahlungen an ein katarisches Unternehmen von Mohammed Bin Hammam finanziert haben. Bin Hammam war damals Mitglied des Fifa-Exekutivkomitees sowie der Fifa-Finanzkommission. (Beschluss BB.2019.162 vom 26.09.2019)
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