BundesstrafgerichtBedingte Geldstrafe für Russland-Kenner
SDA
4.6.2019 - 18:31
Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat sich eingehend mit einer Bärenjagd in Russland beschäftigen müssen, an welcher ein früherer Russland-Spezialist der Bundeskriminalpolizei teilnahm. (Archivbild)
Source:KEYSTONE/TI-PRESS/SAMUEL GOLAY
Das Bundesstrafgericht hat einen ehemaligen Russland-Spezialisten der Bundeskriminalpolizei (BKP) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 150 Franken verurteilt. Er wurde der Vorteilsannahme für schuldig gesprochen.
Die Verurteilung erfolgte nur wegen der einwöchigen Bärenjagd auf der russischen Halbinsel Kamtschatka, zu welcher er von den russischen Behörden eingeladen worden war. Bezüglich der weiteren Punkte wurde der Angeklagte freigesprochen.
Der Verurteilte muss eine Ersatzforderung von 5000 Franken bezahlen. Eine Entschädigung sprach das Bundesstrafgericht dem Mann nicht zu.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Verurteilte ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten auf die Jagd gegangen sei. Dabei sei er aufgrund seiner Tätigkeit für Korruption sensibilisiert gewesen. Nach der Reise habe er die Sache jedoch nicht verheimlicht, und sie wurde von seiner Behörde als Beziehungspflege angesehen. Das Gericht beurteilte das Verschulden als leicht.
Der Verteidiger des ehemaligen Russland-Spezialisten der Bundeskriminalpolizei (BKP) hatte für seinen Klienten einen Freispruch gefordert. Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte die Höhe der Strafe in das Ermessen des Bundesstrafgerichts gestellt.
Dem 59-Jährigen wurde vorgeworfen, von den russischen Behörden Geschenke angenommen zu haben. Die Anklage lautete auf mehrfache Vorteilsannahme. Der durch den Ex-Ermittler angefochtene Strafbefehl diente als Anklage.
Im Verfahren ging namentlich um zwei Wochenend-Jagdausflüge rund 400 Kilometer ausserhalb von Moskau, zwei Hotel-Übernachtungen in Moskau und eine einwöchige Bärenjagd im Osten Russlands auf der Halbinsel Kamtschatka.
«Sozial üblich»
Der Verteidiger versuchte am Dienstag in seinem Plädoyer aufzuzeigen, dass sein Klient keine Zuwendungen angenommen hatte, die über das sozial Übliche hinaus gingen in der Zusammenarbeit mit der russischen Justiz. Zudem führte er aus, dass sein Mandant überhaupt keine Entscheidungskompetenzen gehabt habe. Die Zuwendungen hätten seine Amtsführung also gar nicht beeinflussen können.
Gemäss Verteidiger hatten die Jagdausflüge nach Rücksprache, beziehungsweise im Wissen des Staatsanwalts des Bundes Patrick Lamon stattgefunden. Diesen hatte der 59-Jährige als Berater auf den Russland-Reisen begleitet.
Der Mann war eigentlich bei der Bundeskriminalpolizei angestellt. Seit April 2013 arbeitete er jedoch als Delegierter bei der BA. Er unterstützte alle Staatsanwälte, die mit Russland-Fällen beschäftigt waren.
Der sehr eifrig wirkende Russland-Spezialist holte bei seiner Befragung durch das Bundesstrafgericht jeweils weit aus. Er zeichnete ein Bild von sich und seiner Aufgabe bei der BA als Vermittler und Organisator in Russland.
Teileinstellung der Untersuchung
Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) hatte im Februar 2017 eine Strafanzeige gegen den Mann eingereicht. Die Untersuchung wurde hinsichtlich der Delikte Amtsanmassung, Amtsmissbrauch und Bestechung eingestellt. Übrig blieb lediglich der Vorwurf der mehrfachen Vorteilsannahme.
Dafür wurde der Mann ursprünglich mit einem Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu 190 Franken und einer Busse von 2500 Franken verurteilt. Weil er den Strafbefehl anfocht, wurde der Fall vom Bundesstrafgericht behandelt.
Am Freitag hatten Bundesanwalt Michael Lauber und der Staatsanwalt des Bundes Patrick Lamon als Zeugen aussagen müssen. Lamon war organisatorisch der Vorgesetzte des Angeklagten bei der BA. Der Verteidiger des Russland-Kenners hatte die Befragung der beiden bereits in der Strafuntersuchung mehrmals beantragt. Die Anträge wurden jedoch abgewiesen.
Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag des Verteidigers, dass ein ausserordentlicher Staatsanwalt die Strafuntersuchung übernehmen solle, da Ankläger und Angeklagter einst sozusagen Arbeitskollegen waren. (SK. 2019.25)
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