Das Bundesstrafgericht hat einen ehemaligen Mitarbeiter der Genfer Rohstoffhandelsfirma Gunvor wegen Bestechung fremder Amtsträger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der 45-Jährige bestach im Kongo und in der Elfenbeinküste Amtsträger.
Gemäss der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft schloss der Verurteilte mit weiteren Gunvor-Mitarbeitern zwischen 2008 und 2012 Vereinbarungen, um kongolesische und ivorische Amtsträger zu bestechen. Ziel waren jeweils Öllieferungen.
Unter den bestochenen Personen befinden sich Funktionäre und mehrere Familienangehörige von Denis Sassou-Nguesso, dem Präsidenten von Kongo-Brazzaville. Die Bestechungszahlungen erfolgten jeweils über Drittunternehmen auf Konten in der Schweiz und China.
In den Jahren 2009 und 2010 wurden auch mit Offiziellen in der Elfenbeinküste Verträge für Öllieferungen abgeschlossen. Auch dort flossen Bestechungsgelder. Insgesamt gingen an die kongolesischen Amtspersonen über 43 Millionen US-Dollar.
Kooperatives Verhalten
Das Bundesstrafgericht hat die im abgekürzten Verfahren ausgehandelte Strafe von 18 Monaten bedingt ausgesprochen. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der Verurteilte ist seit sechs Jahren arbeitslos. In der Anklageschrift hat die Bundesanwaltschaft das Verschulden als schwer bezeichnet. Das Vorgehen des 45-Jährigen sei erst durch das Einschreiten der Justiz beendet worden.
Jedoch hält die Bundesanwaltschaft fest, dass der Belgier als einziger in dieser Sache ausgesagt habe, trotz des auf ihm lastenden Drucks. Seine Angaben hätten die Untersuchung wesentlich vorangetrieben. Weiter steht in der Anklageschrift, dass der Mann sich in einem Arbeitsumfeld bewegt habe, in dem Korruption als gängiges Geschäftsgebaren akzeptiert worden sei.
In einer am Dienstag veröffentlichten Medienmitteilung schreibt die Nichtregierungsorganisation Public Eye, der Fall habe klar gezeigt, dass der ehemalige Angestellte nicht im Alleingang gehandelt habe. Dies habe dazu geführt, dass die Bundesanwaltschaft im Mai 2017 wegen Organisationsmängeln strafrechtlich gegen Gunvor vorgegangen sei. (Urteil Sk.2018.38 vom 28.08.2018)
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