BundesgerichtBundesgericht berät über Zürcher Wahlplakat
SDA
10.6.2020 - 08:34
Das Bundesgericht berät heute Mittwoch öffentlich über eine Stimmrechtsbeschwerde der Zürcher Juso. Die Jungpartei hält ein Wahlinserat für unzulässig, auf dem fünf der sieben Zürcher Regierungsräte ihre Unterstützung für FDP-Ständeratskandidat Ruedi Noser kundtaten.
Das Inserat erschien am 2. November vergangenen Jahres im «Tages-Anzeiger». Darauf zu sehen sind die Regierungsmitglieder Carmen Walker Späh (FDP), Ernst Stocker (SVP), Mario Fehr (SP), Silvia Steiner (CVP) und Natalie Rickli (SVP). Sie empfehlen die Wahl von Ruedi Noser im zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen.
Ausser bei der Regierungsratspräsidentin Walker Späh war jeweils auch die Parteizugehörigkeit angegeben. Im Inserat hiess es zudem, dass Noser über die Parteigrenzen hinaus geachtet werde und gut mit dem Zürcher Regierungsrat zusammengearbeitet habe. Nicht aufgeführt waren die Regierungsräte Jacqueline Fehr (SP) und Martin Neukom (Grüne).
Die Juso Kanton Zürich, die Juso Stadt Zürich und die beiden SP-Kantonsratsmitglieder Leandra Columberg und Nicola Siegrist reichten am 5. November eine Stimmrechtsbeschwerde gegen das Inserat ein. Sie forderten den Regierungsrat auf, das Inserat zu kommentieren und den genannten Regierungsräten eine Rüge zu erteilen.
«Keine Regierungshandlung»
Sie begründeten ihre Eingabe damit, das Inserat erwecke den Eindruck einer Wahlempfehlung des Regierungsrates. Dies sei jedoch unzulässig. Der Regierungsrat trat nicht auf das Begehren der Juso ein. Es fehle an einer Handlung des Regierungsrats, die mit einer Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden könne.
Es sei zudem auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich nicht um eine offizielle Verlautbarung des Regierungsrates handle. Weder gebe es ein entsprechendes Logo noch einen Schriftzug, der darauf hinweisen würde.
Die Juso hat in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragt, den Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. (1C_662/2018)
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