Bundesgericht Chinesischer Forscher wird ausgeliefert

SDA

23.12.2019 - 12:04

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines chinesischen Forschers nicht eingetreten. (Archivbild)
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines chinesischen Forschers nicht eingetreten. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines in der Schweiz lebenden Forschers gegen einen Auslieferungsentscheid an die USA nicht eingetreten. Die USA werfen dem Mann vor, Geschäftsgeheimnisse verraten zu haben.

Der Beschuldigte lebt mit seiner Familie seit 20 Jahren in der Schweiz. Von 2008 bis 2015 war er beim Basler Friedrich Miescher Institute for Biomedical Research (FMI) angestellt.

Mit dem Entscheid des am Montag veröffentlichten Urteils des Bundesgerichts ist der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) vom Juli dieses Jahres definitiv. Der Betroffene befindet sich seit Ende Mai in Auslieferungshaft.

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid fest, dass es sich um keinen besonders bedeutenden Fall handelt. Dies wäre Voraussetzung für eine Behandlung durch das Bundesgericht.

Verfahren in den USA

In den USA wird seit 2016 eine Strafuntersuchung gegen fünf Sino-Amerikaner geführt, denen Wirtschaftsspionage vorgeworfen wird. Zwei davon sollen als Mitarbeitende des Forschungszentrums von GlaxoSmithKline (GSK) Forschungsergebnisse an die Firma Renopharm Inc. weitergeleitet haben.

Renopharm hat einen Sitz in Delaware/USA sowie Nankin und Shanghai/China. Gegründet hatten diese Firmen die beiden GSK-Mitarbeitenden und zwei weitere Beschuldigte. Ihr Ziel war die Entwicklung eines eigenen Krebsmittels.

Bei einer der in den USA beschuldigten Personen handelt es sich um die Schwester des in der Schweiz wohnhaften Chinesen. Dieser hat mit zwei früheren FMI-Mitarbeitern ebenfalls eine eigene Firma gegründet. Die Gesellschaft ist unter anderem im Bereich der Erforschung von Wirkstoffen gegen Krebs tätig.

Die US-Justiz wirft dem Beschwerdeführer vor, dank der durch seine Schwester gestohlenen Daten in der Schweiz Tests durchgeführt zu haben. (Urteil 1C_641/2019 vom 13.12.2019)

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