Das Bundesverwaltungsgericht zieht die Schraube für abgewiesene Asylsuchende aus Eritrea weiter an. Allein die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in die Heimat in den Nationaldienst eingezogen zu werden, steht neu einer Wegweisung nicht entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem am Donnerstag publizierten Urteil mit der Frage auseinander gesetzt, ob der für alle Eritreerinnen und Eritreer obligatorische Nationaldienst mit Zwangsarbeit gleichzusetzen ist.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet Zwangsarbeit. Die Schweiz darf einen abgewiesenen Asylbewerber deshalb nicht in ein Land wegweisen, in dem ihm eine solche droht.
Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert, dass die Menschenrechtskonvention den Vollzug einer Wegweisung nur dann verbiete, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots bestehe.
Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um Zwangsarbeit handelt. Der Dienst könne zwischen fünf und zehn Jahren dauern, stelle eine unverhältnismässige Last dar und das Entlassungsprozedere sei unklar. Auch komme es zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, schreibt das Gericht.
Jedoch sei nicht erstellt, dass die Misshandlungen und Übergriffe derart flächendeckend seien, dass jeder und jede Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt sei, solche zu erleiden. Deshalb liege keine krasse Verletzung des Zwangsarbeitsverbots vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Verhältnisse im eritreischen Nationaldienst zwar problematisch seien, aber nicht derart schwerwiegend, dass ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.
Kaum zuverlässige Informationen
Das Gericht hat sich für die Beurteilung der Lage in Eritrea auf zahlreiche Berichte gestützt und diese Quellen im Urteil aufgelistet. Es hält selbst fest, dass die Beschaffung von Informationen über den Nationaldienst schwierig sei. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das eritreische Regime keine ausländischen Menschenrechtsorganisationen ins Land lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis gegenüber Asylsuchenden aus Eritrea seit vergangenem Jahr verschärft. In einem Grundsatzurteil entschied es im Januar 2017 zunächst, dass eritreische Flüchtlinge in der Schweiz kein Asyl mehr erhalten, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben.
Im August folgte ein weiterer Grundsatzentscheid. Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, Eritreer müssten bei einer Rückkehr nicht generell mit einer erneuten Einberufung in den Nationaldienst oder mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie ihren Dienst geleistet hätten. Damit wurde der Vollzug einer Wegweisung nicht mehr als generell unzumutbar erklärt.
Die Schweiz kann derzeit keine zwangsweisen Rückschaffungen nach Eritrea durchführen, weil das Land keine geflüchtete Staatsangehörige aufnimmt. Auch besteht kein Rückübernahmeabkommen.
Eritrea begründete die unbestimmte Dauer des Nationaldienstes mit der "no war no peace"-Situation mit Äthiopien. Diese Situation wurde diesen Monat mit der offiziellen Beendigung des Kriegszustandes zwischen den beiden Ländern aufgehoben.
Im konkreten Fall reichte ein 21-jähriger Mann die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er machte geltend, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einberufung in den Nationaldienst drohe.
SEM sieht seine Praxis bestätigt
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hält in einer Stellungnahme fest, man prüfe weiterhin in jedem einzelnen Fall sorgfältig, ob bei einem abgewiesenen Asylsuchenden ein konkretes Risiko bestehe, dass er im Falle eines Aufgebots für den Nationaldienst misshandelt oder missbraucht würde.
Wenn dieses konkrete Risiko gegeben sei, dann sei die Wegweisung unzulässig und werde nicht verfügt. Das SEM sieht seine bisherige Praxis durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach eine Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea grundsätzlich zulässig sei. (Urteil E-5022/2017 vom 10.07.2018)
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