Es besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um den Betreibern der Schweizer Atomkraftwerke (AKW) die Kosten für die Jodtabletten aufzubürden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Damit hat es eine Beschwerde der AKW-Betreiber gutgeheissen.
Gemäss Artikel 10 der Jodtabletten-Verordnung von 2014 sollten die AKW-Betreiber die vollständigen Kosten für die die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten im Umkreis von 50 Kilometern um ein AKW berappen. Ausserhalb dieses Radius' sieht die Verordnung eine Kostenbeteiligung von 50 Prozent vor.
Vor der Erneuerung der Verordnung mussten die AKW-Betreiber die Jodtabletten-Versorgung im Umkreis von 20 Kilometern in der Höhe von rund 6 Millionen Franken bezahlen. Die Vergrösserung des Radius' war eine Folge der Katastrophe von Fukushima im Frühling 2011.
Gegen diese Ausdehnung legten die Axpo Power AG, die Kernkraftwerke Gösgen-Däniken und Leibstadt und die BKW Energie Beschwerde ein. Es ging um Mehrkosten von rund 14 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht wies sie im August 2016 ab.
Gesetz für Abgabe
Dieses Urteil hat das Bundesgericht nun aufgehoben. Es hält fest, dass es sich bei der Kostenüberwälzung um eine Abgabe handle. Für die Erhebung einer öffentlichen Abgabe bedürfe es eines Gesetzes. Darin müsse der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemessung festgelegt sein.
Gemäss Bundesgericht ist eine solche Grundlage weder im Strahlenschutzgesetz noch im Kernenergiegesetz zu finden. Im Strahlenschutzgesetz sei zwar das Verursacherprinzip verankert.
Weil es aber zu wenig bestimmt sei, könne es nicht direkt angewendet werden. Das Kernenergiegesetz sehe hingegen keine Überwälzung von Kosten für Notfall-Schutzmassnahmen vor.
Das Bundesgericht bestätigt somit die Sichtweise der AKW-Betreiber, wie der Branchenverband der Schweizer Kernkraftwerksbetreiber Swissnuclear am Montag in einer Medienmitteilung schreibt. (Urteil 2C_888/2016 vom 15.10.2018)
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