StrassenverkehrKeine Haft für deutschen "Gotthard-Raser"
SDA
21.3.2018 - 15:21
Der 2017 im Kanton Tessin verurteilte deutsche "Gotthard-Raser" muss nicht in Deutschland ins Gefängnis. Wie ein Sprecher des Stuttgarter Landgerichts am Mittwoch sagte, ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland nach Ansicht des Gerichts unzulässig.
Grund sei, dass die im Urteil des Tessiner Gerichts festgestellte Tat - ein Tempoverstoss - in Deutschland nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse zu ahnden wäre, für die man nicht ins Gefängnis müsse. Solange der Mann nicht in die Schweiz ausreise, drohe ihm also keine Haftstrafe.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart, nach deren Willen der Raser ein Jahr Haft in Deutschland absitzen soll, habe am Mittwoch sofortige Beschwerde eingereicht, teilte der Sprecher weiter mit. Diese werde nun dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Über den Entscheid des Stuttgarter Landgerichts hatte am Mittwoch "Blick online" berichtet.
Tempo 200 auf A2
Tessiner Richter in Lugano hatten den Mann aus Baden-Württemberg 2017 in Abwesenheit zu 30 Monaten Haft verurteilt - davon 18 auf Bewährung. Das Bundesamt für Justiz in Bern hatte ein "Ersuchen um Vollstreckung der Freiheitsstrafe" in das deutsche Bundesland übermittelt.
Der Deutsche war im Sommer 2014 mit bis zu 200 Kilometern pro Stunde über die Autobahn A2 gebrettert. Im Gotthard-Tunnel überholte er zehn Mal und setzte damit laut Anklage das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Erst vor dem Ceneri-Tunnel konnte der Raser von der Polizei gestoppt werden. Sein Sportwagen wurde konfisziert.
Da der Fahrer seinem Prozess fernblieb, kam die Frage auf, ob und in welcher Form er überhaupt zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Eine Auslieferung erschien von Anfang an unwahrscheinlich. Wie andere Staaten behält sich Deutschland das Recht vor, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen.
Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei nicht Bestandteil des Tessiner Urteils gewesen, sagte der Sprecher des Stuttgarter Landgerichts auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Man habe deshalb hinsichtlich der Zulässigkeit einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausschliesslich die Tempoüberschreitung beurteilt.
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